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Entgeltfortzahlung und Krankengeld für Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst
Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst (BFD) unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung. Die Vorschriften über geringfügige Beschäftigungen wie beispielsweise [i]Eilts, NWB 8/2013 S. 534die Entgeltgrenze von 450 € gelten nach ausdrücklicher Bestimmung für diesen Personenkreis nicht. Unklar war bislang, ob Teilnehmer am BFD im Falle der Arbeitsunfähigkeit auch einen Anspruch auf Krankengeld haben, wenn sie aufgrund einer Krankheit oder einer stationären Behandlung arbeitsunfähig sind.
[i]Krankengeldanspruch besteht grds.In der Fachkonferenz Leistungen hat sich der GKV-Spitzenverband am 11. / mit dieser Thematik befasst und dabei festgestellt, dass ein solcher Krankengeldanspruch grds. besteht. Der Krankengeldanspruch ruht allerdings, wenn und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhalten (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Da Teilnehmer am BFD von der Einsatzstelle für die ersten sechs Wochen einer Erkrankung eine Fortzahlung ihres Taschengelds erhalten (§ 8 Abs. 1 BFDG), ruht insofern auch für BFD-Leistende in dieser Zeit der Krankengeldanspruch.
[i]EFZG findet keine AnwendungDie Vereinbarung im Rahmen des BFD begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, worauf die arbeitsrechtlichen B...