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Hoffnung für Kapitalanleger in Sachen Werbungskosten
[i]Karrenbrock, NWB 10/2013 S. 654Für Kapitalanleger und Sparer kann es sich lohnen, gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen. Hintergrund ist das NWB TAAAE-29692, wonach die tatsächlichen Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalanlagen zu berücksichtigten sind, soweit sie den Sparer-Pauschbetrag übersteigen. Dies gilt jedenfalls in Fällen, bei denen der persönliche Einkommensteuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt (s. hierzu auch Karrenbrock, NWB 10/2013 S. 654). Gegen das Urteil hat die Finanzverwaltung Revision eingelegt (Az. beim BFH: VIII R 13/13). [i]Revision eingelegt, Az. beim BFH: VIII R 13/13Betroffene Steuerzahler sollten sich auf dieses Verfahren berufen und Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen, empfiehlt der Bund der Steuerzahler NRW.
[i]Eggers, NWB 8/2011 S. 646Seit 2009 gilt für private Einkünfte aus Kapitalanlagen grds. die Abgeltungsteuer. Danach kann von den Kapitalerträgen nur noch der Sparer-Pauschbetrag von 801 € bzw. 1.602 € (bei zusammenveranlagten Ehepaaren) abgezogen werden. Dies gilt nach dem Gesetzeswortlaut auch dann, wenn die tatsächlichen Werbungskosten, bspw. Depotgebühren, gez...