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SteuerStud Nr. 4 vom Seite 202

Grundzüge der Bedarfsbewertung des Betriebsvermögens – Teil I

Änderungen durch das Erbschaftsteuerreformgesetz

Jörg Ramb

Die Bedarfsbewertung des Betriebsvermögens ist durch die Reform des Erbschaft- und Bewertungsrechts neu konzipiert worden. Über die Besteuerungsebene informierte bereits der vierteilige Beitrag „Grundzüge des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts”. Die „Grundzüge der Bedarfsbewertung des Grundvermögens” wurde in einem zweiteiligen Beitrag erläutert. Der vorliegende Beitrag vermittelt einen Überblick über die „neuen” Bewertungsregeln im Rahmen des Betriebsvermögens (Bewertungsebene) für Bewertungsstichtage nach dem . Verbunden mit größeren Übungsfällen wird dem Leser auch der sichere Umgang mit Klausurfällen vermittelt. Die Finanzverwaltung hat die betroffenen Anweisungen der ErbStR 2003 den Änderungen durch das ErbStRG angepasst und im Wege der ErbStR 2011 bzw. ErbStH 2011 vom bekanntgegeben.

I. Die Bedarfsbewertung von Gewerbebetrieben im Sinne der §§ 95 Abs. 1, 96 BewG

1. Allgemeines

Das Betriebsvermögen von Einzelgewerbetreibenden ist auch nach dem Inkrafttreten des ErbStRG mit dem nach den Bewertungsregelungen des BewG gesondert festgestellten Bedarfswert anzusetzen (§ 12 Abs. 5 ErbStG i. V. mit § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 1. Alt. BewG).

Nach dem

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