Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerberaterhaftung | Sekundärhaftung erfordert Anlass zur Überprüfung fehlerhafter Annahmen
Bezüglich einer bis zum begangenen Pflichtverletzung unterliegt ein Steuerberater ungefragt einer Hinweispflicht gegenüber seinen Mandanten, sobald er seinen Fehler erkennt (§ 68 StBerG a. F.). Anderenfalls unterliegt er einer Sekundärhaftung, die unabhängig von der Verjährung des primären Schadensersatzanspruchs besteht. Voraussetzung eines Sekundäranspruchs ist neben dem unterlassenen Hinweis und dem Schaden in Gestalt der eingetretenen Primärverjährung auch ein Anlass, den der steuerliche Berater unbeachtet gelassen hat. Ein solcher Anlass fehlt, wenn der Steuerberater aufgrund fortwirkenden Irrtums über einen steuerrechtlich erheblichen Umstand bei der Anfertigung von Steuererklärungen nur seinen Fehler aus dem Vorjahr wiederholt und dabei keinen Anhaltspunkt hat, der auf den begangenen Fehler u...