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Mietrecht | Verkehrslärm und Mietminderung
Ein Mieter ist zur Minderung berechtigt, wenn die Mietsache einen Mangel hat (hier: plötzlich auftretende verstärkte Lärmbelastung durch Umleitung einer Straße über einen Zeitraum von 17 Monaten), der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt (§ 536 Abs. 1 Satz 1 BGB). Entscheidend ist folglich, was die Parteien als vertragsgemäßen Zustand ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart [i]Zum Mietrechtsänderungsgesetz Horst, NWB 28/2012 S. 2326haben. Für die Annahme einer stillschweigenden Beschaffenheitsvereinbarung reicht es dabei nicht allein, dass der Mieter bei Vertragsabschluss die geringe Belastung durch Verkehrslärm als vorteilhaft wahrnimmt und er sich auch deswegen zur Anmietung der Wohnung entscheidet. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Vermieter erkennt oder erkennen musste, dass der Mieter die vorhandene geringe Lärmbelastu...