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Einkommensteuer | Abkommenskindergeld für einen türkischstämmigen Arbeitnehmer
Ein deutscher Arbeitnehmer türkischer Abstammung, der im Inland beschäftigt ist und auch dort seinen Wohnsitz hat, kann nach dem für seine in der Türkei lebenden Kinder kein Kindergeld aufgrund des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit beanspruchen.
Das auf den ersten Blick als unbillig erscheinende Urteil ist durchaus stimmig, denn auch Auslandskinder deutscher Staatsangehöriger sind vom deutschen Kindergeldanspruch ausgeschlossen, wenn sie nicht in den in § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG genannten Staaten – zu denen die Türkei nicht gehört – wohnen. Dem Kläger müssten jedoch die kindbezogenen und nach der Ländergruppeneinteilung gekürzten Freibeträge (§ 32 Abs. 6 Satz 4 EStG) zustehen.