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Erbschaftsteuer | Wahlrecht auf rückwirkende Anwendung des ErbStG 2009
Nach dem konnte das Wahlrecht nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 ErbStRG auf rückwirkende Anwendung des ErbStG 2009 auf Erwerbe von Todes wegen, für die die Steuer nach dem und vor dem entstanden ist, bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung, längstens bis einschließlich ausgeübt werden.