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Umsatzsteuer | Leistungsort bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
Gem. § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG liegt der Leistungsort bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück dort, wo das Grundstück liegt. Nach dem haben sich die EU-Mitgliedstaaten auf Unionsebene auf gemeinsame Auslegungen beim Anwendungsbereich der Ortsregelung für Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück nach Art. 47 MwStSystRL (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG) geeinigt. Diese werden zur einheitlichen Auslegung der Regelung und zur Vermeidung der Gefahr von Doppelbesteuerung umgesetzt. Abschn. 3a.3 UStAE ist entsprechend zu ändern.