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Das Wärmecontracting
Zur Umstellung der Heizenergie von Eigenregie auf Wärmelieferung
Seit den 90iger Jahren wird es dem Vermieter gestattet, zwecks Umlage der Heizkosten auf die Mieter, die Heizungsanlage nicht mehr in Eigenregie betreiben zu müssen, sondern dafür einen Dritten, den Contractor einzuschalten. Mit der Änderung der II. Berechnungsverordnung (II. BV) zum kann er Wärmelieferungskosten, die ihm vom Contractor in Rechnung gestellt wurden, auf die Mieter als Betriebskosten umlegen. In den ersten Jahren haben unseriöse Contractingunternehmen oft von ihren Vertragspartnern überzogene Wärmelieferungskosten verlangt, an die der Vermieter dann mindestens zehn Jahre gebunden war. Leidtragende waren auch die betroffenen Mieter. Seit vielen Jahren versucht die Contractingbranche, mit verbandsübergreifenden Gesprächen verlorenes Vertrauen wiederzugewinnen. Einen Aufschwung im Bereich der Wohnraummiete hat der Contractingbranche der BGH beschert, indem er – nach vielen Anläufen – dem Vermieter die Umstellung auf Contracting erleichtert und auch im laufenden Mietverhältnis die Umlage von neu entstandenen Wärmelieferungskosten gebilligt hat. Die dadurch entstandenen ungebremsten Möglichkeiten der Vermieter und Contractoren zur Umstellung d...