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Abziehbarkeit von Bewirtungsaufwendungen bei Bewirtung in einer Gaststätte
Voraussetzungen zur Erfüllung der Nachweispflicht
Die über Bewirtungen in einer Gaststätte ausgestellten Rechnungen i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG müssen, sofern es sich nicht um Rechnungen über Kleinbeträge i. S. der UStDV handelt, den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten.
Hintergrund
Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sind Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nicht abzugsfähig, soweit sie – in den Streitjahren 80 % (in der aktuellen Gesetzesfassung 70 %) – der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, genügen Angaben zum Anlass und zu den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen.
Sachverhalt und Entscheidung des BFH
Geklagt hatten zusammen veranlagte Ehegatten, die in den Streitjahren 1998 bis 2000 u. a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielten. Das Finanzamt versagte nach einer Betriebsprüfung in den Jahren 2003 und 2004 d...