BMF - IV C 5 - S 2439/12/10002 BStBl 2012 I S. 905

Bekanntmachung des Vordruckmusters für die Bescheinigung der 2012 angelegten vermögenswirksamen Leistungen (Anlage VL 2012)

Das Vordruckmuster für die Bescheinigung der 2012 angelegten vermögenswirksamen Leistungen (Anlage VL 2012) wird hiermit in der Anlage bekannt gemacht (§ 15 Absatz 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetz, § 5 der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetz).

Der Vordruck hat das Format DIN A 4.

Der Vordruck kann auch maschinell hergestellt werden. Im Interesse einer korrekten Erfassung (maschinelle Beleglesung) muss der maschinell hergestellte Vordruck sämtliche Angaben in gleicher Anordnung enthalten und in Format, Aufbau, Druckbild und Wortlaut dem bekannt gemachten Vordruck entsprechen. Insbesondere darf ein maschinell hergestellter Vordruck bezüglich folgender Punkte nicht vom amtlichen Muster abweichen:

  • keine Hinterlegung in Farbe oder Grauwerten,

  • keine Kammboxen und keine Erläuterungstexte in den Datenfeldern,

  • Schriftgrößen,

  • keine Serifenschriften,

  • keine zusätzlichen Inhalte wie Erläuterungstexte und Informationen des Anlageinstituts, Unternehmens, Empfängers.

Wird der Vordruck maschinell ausgefüllt, dürfen für die Eintragungen in den Datenfeldern ebenfalls keine Serifenschriften verwendet werden. Diese Eintragungen sind in Schriftgröße 12 pt vorzunehmen. Eine kleinere Schrift darf nur verwendet werden, wenn anderenfalls der für die Eintragung zur Verfügung stehende Platz nicht ausreichen würde.

Maschinell erstellte Bescheinigungen brauchen nicht handschriftlich unterschrieben zu werden.

Beim Ausfüllen der Anlage VL 2012 sind die Vorgaben im (BStBl 2004 I S. 717), geändert durch die (BStBl 2009 I S. 501), vom (BStBl 2010 I S. 195) und vom (BStBl 2011 I S. 1252), zu beachten. Eine redaktionelle Zusammenfassung der BMF-Schreiben ist unter www.bundesfinanzministerium.de abrufbar.

Vordruck: Anlage VLDatei öffnen

BMF v. - IV C 5 - S 2439/12/10002


Fundstelle(n):
BStBl 2012 I Seite 905
StB 2012 S. 341 Nr. 10
WAAAE-16656