Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Erstattungszinsen nach § 233a AO
Aktuelles aus Rechtsprechung, Gesetzgebung und Verwaltung
Im nachfolgenden Beitrag wird die aktuelle Entwicklung in der Rechtsprechung und Verwaltung zu Erstattungszinsen nach § 233a AO dargestellt. Dabei wird auch auf die durch das Jahressteuergesetz 2010 rückwirkend angeordnete Besteuerung eingegangen. Vorab widmet sich der Beitrag den allgemeinen Grundsätzen der Vollverzinsung.
I. Grundsätze der Vollverzinsung
1. Allgemeines
Im Rahmen der Vollverzinsung werden Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO verzinst. Steuerliche Nebenleistungen wie Verspätungs- und Säumniszuschläge sowie Zinsen werden nicht verzinst (§ 233 Satz 2 AO).
2. Zinslauf
a) Beginn
Die Verzinsung beginnt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 233a Abs. 2 Satz 1 AO). Im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 wurde für Land- und Forstwirte die Karenzzeit bei Steuern, die nach dem entstanden sind, von 21 auf 23 Monate verlängert (§ 233a Abs. 2 Satz 2 AO). Beruht die Steuerfestsetzung auf der erstmaligen Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses, beginnt der Zinslauf erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist (§ 233a Abs. 2a AO). Bei der Berücksichtigung eines Verlustrücktrags beginnt...