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infoCenter (Stand: November 2021)

Franchising

Dr. Hansjörg Haack, LL.M.

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition von Franchising

Franchising bezeichnet einen Vertragstyp, bei dem ein Unternehmer, der Franchisegeber, seinen Vertragspartner, dem Franchisenehmer, ein Bündel von Dienstleistungen und Rechten überlässt und den Franchisenehmer so befähigt und berechtigt, bestimmte Waren und/oder Dienstleitungen zu vertreiben. Bei den vom Franchisegeber zur Verfügung gestellten Dienstleistungen und Rechten handelt es sich insbesondere um das know-how, die Beratung in Bezug auf Vertriebsmethoden, die Überlassung von Werbematerial, das Recht zur Nutzung von Marken und Warenzeichen oder auch die Überlassung von Handelsware zum Weiterverkauf. Der Franchisenehmer schuldet hierfür ein Entgelt, die Franchisegebühr. Ferner werden ihm durch den Franchisevertrag bestimmte Verhaltenspflichten auferlegt, was für die Einheitlichkeit und den Zusammenhalt des Gesamtsystems erforderlich ist. Der Franchisevertrag ist ein gemischter Vertrag, der Elemente der Rechtspacht, des Kaufvertrags, der Geschäftsbesorgung und des Mietvertrags enthält. In der Regel ist der Franchisevertrag ein Rahmenvertrag und stellt ein Dauerschuldverhältnis dar.

II. Hauptmerkmale des Franchisevertrags

Unabhängig von der Ausgestaltung des Franchisevertrags im Einzelfall wird der Vertrag durch drei Hauptmerkmale geprägt:

  • der ständigen Betreuung des Franchisenehmers mit der Pflicht zur Abnahme der Produkte des Franchisegebers für den Vertrieb dieser Produkte im Namen und auf Rechnung des Franchisegebers;

  • der Befugnis und Verpflichtung zur Nutzung des Systems des Franchisegebers;

  • der Pflicht zur Zahlung der Franchisegebühr an den Franchisegeber.

Der Franchisevertrag ist grundsätzlich formlos abzuschließen.

III. Anwendbares Recht

Der Franchisevertrag kann, wie noch gezeigt werden wird, sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. Unterschiedlich kann dabei insbesondere die Stellung des Franchisenehmers sein. Mitunter wird der Franchisenehmer sehr eng vom Franchisegeber geführt. In diesen Fällen ist für den Franchisenehmer Handelsvertreterrecht analog anwendbar. Dies gilt insbesondere für Kündigungen.

Sind durch den Franchisevertrag dem Franchisenehmer hingegen weitgehende Freiheiten eingeräumt, so ist er dem Vertragshändler angenähert, so dass in diesen Fällen das Recht der Vertragshändler analoge Anwendung erlangt.

Von der Rechtsprechung bislang ungeklärt ist, ob der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters entsprechende Anwendung findet. In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH zumindest die analoge Anwendung des Ausgleichsanspruchs bei einem Franchisevertrag, dem ein „anonymes Massengeschäft” zugrunde lag, abgelehnt.

IV. Besondere Pflichten des Franchisegebers

Der Franchisegeber schuldet dem Franchisenehmer vor Abschluss des Franchisevertrags eine umfassende, an den subjektiven Bedürfnissen des Franchisenehmers ausgerichtete Aufklärung über alle für Vertragsschluss und Vertragserfolg wesentlichen Umstände. Mit Vertragsabschluss entsteht neben der besonderen Treuepflicht und dem Gebot der Rücksichtnahme auf die Interessen des Franchisenehmers zunächst die Pflicht zur Einräumung der Franchise einschließlich der notwendigen Gebrauchsgewährung. Die weiteren Pflichten des Franchisegebers hängen vom Einzelfall ab. Regelmäßig umfassen die Pflichten des Franchisegebers:

  • die Systemeingliederung des Franchisenehmers;

  • die Verpflichtung zur Belieferung des Franchisenehmers;

  • Schulung des Franchisenehmers einschließlich Unterstützung und Förderung.

Der Franchisegeber unterliegt dem Gebot der Gleichbehandlung aller Franchisenehmer. Bei der Werbung für das Produkt und der Preispolitik muss der Franchisegeber auf die berechtigten Belange des Franchisenehmers Rücksicht nehmen. Einkaufsvorteile oder Rückvergütungen, welche der Franchisegeber mit dem Lieferanten ausgehandelt hat, muss er im Zweifel an den Franchisenehmer weitergeben.

Nach Beendigung des Franchisevertrags besteht in aller Regel eine Rücknahmepflicht des Franchisegebers hinsichtlich der dem Franchisenehmer zum Absatz überlassenen, von diesem aber nicht mehr abgesetzten Produkte. Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung kann ein Anspruch des Franchisenehmers auf Ersatz von Anlauf- und Investitionsaufwendungen in Betracht kommen. Der Kundenstamm wird nach Vertragsende im Zweifel dem Franchisegeber zustehen. Aus diesem Grunde ist der Franchisenehmer in aller Regel verpflichtet, die Telefonnummern seines bisherigen Geschäfts/Betriebs auf den Franchisegeber zu übertragen.

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