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Liebhaberei bei privatrechtlichen Verzugszinsen
Für die Verrechnung mit Kreditkosten genügt dem BFH ein objektiver Zusammenhang
Erhält der Steuerzahler zusammen mit der Erstattung zu Unrecht verlangter Zahlungen die gesetzlichen Verzugszinsen, muss er diese nach alter Rechtslage (vor Einführung der Abgeltungsteuer) unter dem Gesichtspunkt der Liebhaberei nicht versteuern, wenn er die ursprüngliche Zahlung mit Kredit finanziert hatte und die dabei angefallenen Kreditkosten höher sind als die Verzugszinsen.
Kreditfinanzierung einer (erzwungenen) Bürgschaftszahlung
Der Kläger war 1993 aus einer Bürgschaft zu Gunsten einer GmbH (auf erste Anforderung) in Anspruch genommen worden. Die sofort fällige Zahlung hatte er aus Kreditmitteln bestritten. Nachdem das Landgericht auf seine Klage hin die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft für ungerechtfertigt erklärt hatte, musste der Empfänger nicht nur die zu Unrecht verlangten Beträge erstatten, sondern zusätzlich die gesetzlichen Verzugszinsen von 4 % jährlich zahlen.
Das Finanzamt und das Finanzgericht verlangten eine Versteuerung der Verzugszinsen. Es bestehe kein wirtschaftlicher Zusammenhang zu den Kreditkosten. Der Kläger habe den Kredit nicht in Hinblick auf die Verzugszinsen aufgenommen und später keine „nach außen dokumentierte Umwidmung” des Kredits vorgenommen.