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Zollrecht; | Rückforderung von Ausfuhrerstattung
(1) Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG beginnt erst zu laufen, wenn der zur Entscheidung berufene Bearbeiter der zuständigen Behörde die Rücknehmbarkeit des zurückzunehmenden Verwaltungsaktes erkannt hat. Ob er diese früher hätte erkennen können, ist unerheblich. Entsprechendes gilt auch bei einer verzögerlichen Bearbeitung der Sache durch eine andere Dienststelle, welche die Rücknahmevoraussetzungen hätte feststellen oder die zuständige Stelle über ihre diesbezüglichen Erkenntnisse hätte informieren müssen. (2) Für die Wirksamkeit eines Rücknahmebescheides ist es ausreichend, wenn die zurückgenommenen Bescheide in einer Anlage zu dem Rücknahmebescheid aufgeführt sind. Zu den Anforderungen an die Bezeichnung einer Aufklärungsrüge. (4) Kann der Empfänger von Ausfuhrerstattung bei Ergehen eines Rückforder...