Erster Abschnitt: Vergütung des Insolvenzverwalters
§ 3 Zu- und Abschläge [1]
(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne dass ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, dass der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat,
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in Bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben,
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat oder
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.
(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war,
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm,
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet,
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte oder
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist.
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RAAAD-92060
1Anm. d. Red.: § 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 886) mit Wirkung v. .