InsVV § 2

Erster Abschnitt: Vergütung des Insolvenzverwalters

§ 2 Regelsätze [1]

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

  1. von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,

  2. von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,

  3. von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,

  4. von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,

  5. von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,

  6. von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,

  7. von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,

  8. von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,

  9. von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2)  1Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. 2Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. 3Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

Fundstelle(n):
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RAAAD-92060

1Anm. d. Red.: § 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3256) mit Wirkung v. .