InsVV § 10
Zweiter Abschnitt: Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren [1]
§ 10 Grundsatz [2]
Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters , des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.
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RAAAD-92060