EuGH Urteil v. - C-305/09

Rückforderung staatlicher Beihilfen: Steueranreize zugunsten von Unternehmen, die im Ausland an Messen teilnehmen

Leitsatz

Ein Mitgliedstaat verstößt dadurch gegen seine Verpflichtungen aus einer Entscheidung der Kommission, Steueranreize zugunsten von Unternehmen, die im Ausland an Messen teilnehmen, dass er nicht innerhalb der festgesetzten Fristen alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um sämtliche Beihilfen, die gemäß der mit dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilferegelung gewährt wurden, von den Empfängern zurückzufordern.

Instanzenzug:

Gründe

Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gerichtshof die Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und den Art. 2 bis 4 der Entscheidung 2005/919/EG der Kommission vom , Steueranreize zugunsten von Unternehmen, die im Ausland an Messen teilnehmen (ABl. 2005, L 335, S. 39), verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der festgesetzten Fristen alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um die mit dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärte Beihilferegelung aufzuheben und die gemäß dieser Regelung gewährten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern.

Rechtlicher Rahmen

Der 13. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) lautet:

"Bei rechtswidrigen Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar sind, muss wirksamer Wettbewerb wiederhergestellt werden. Dazu ist es notwendig, die betreffende Beihilfe einschließlich Zinsen unverzüglich zurückzufordern. Die Rückforderung hat nach den Verfahrensvorschriften des nationalen Rechts zu erfolgen. Die Anwendung dieser Verfahren sollte jedoch die Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs durch Verhinderung der sofortigen und tatsächlichen Vollstreckung der Kommissionsentscheidung nicht erschweren. Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, sollten die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Kommissionsentscheidung treffen."

Art. 14 ("Rückforderung von Beihilfen") der Verordnung Nr. 659/1999 bestimmt:

"(1) In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern (nachstehend 'Rückforderungsentscheidung' genannt). Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde.

(2) Die aufgrund einer Rückforderungsentscheidung zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen, die nach einem von der Kommission festgelegten angemessenen Satz berechnet werden. Die Zinsen sind von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar.

(3) Unbeschadet einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel [242 EG] erfolgt die Rückforderung unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung ermöglicht wird. Zu diesem Zweck unternehmen die betreffenden Mitgliedstaaten im Fall eines Verfahrens vor nationalen Gerichten unbeschadet des Gemeinschaftsrechts alle in ihren jeweiligen Rechtsordnungen verfügbaren erforderlichen Schritte einschließlich vorläufiger Maßnahmen."

Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 sieht vor:

"Kommt der betreffende Mitgliedstaat mit Bedingungen und Auflagen verbundenen Entscheidungen oder Negativentscheidungen, insbesondere in den in Artikel 14 genannten Fällen, nicht nach, so kann die Kommission nach Artikel [88 Abs. 2 EG] den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften unmittelbar anrufen."

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Im ersten Erwägungsgrund der Entscheidung 2005/919 heißt es:

"Am wurde von Italien das Gesetzesdekret Nr. 269 vom mit dem Titel 'Disposizioni urgenti per favorire lo sviluppo e la correzione dell'andamento dei conti pubblici' (Dringlichkeitsmaßahmen zur Förderung und Korrektur der Entwicklung der öffentlichen Finanzen) ... [im Folgenden: Gesetzesdekret Nr. 269/2003] erlassen, das mit seiner Veröffentlichung im [GURI] Nr. 229 in Kraft trat. Gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b dieses [Gesetzesdekrets] sind spezifische Steueranreize für die Unternehmen vorgesehen, die im Ausland an Messen teilnehmen. Dieses Gesetzesdekret wurde am unverändert in das Gesetz Nr. 326 ... umgewandelt und trat mit der Veröffentlichung im [GURI] Nr. 274 am in Kraft."

Wie aus dieser Entscheidung hervorgeht, ermöglichte die fragliche Beihilferegelung jedem in Italien der Körperschaftsteuer unterliegenden Unternehmen, das zum Zeitpunkt des 2. Oktobers 2003 tätig war, von seinem steuerpflichtigen Einkommen die Ausgaben abzuziehen, die ihm unmittelbar aufgrund seiner Teilnahme an Messen im Ausland entstehen. Dieser Abzug würde sich auf die Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens für 2004 für jene Unternehmen auswirken, deren Rechnungslegungszeitraum mit dem Kalenderjahr übereinstimmt.

Nach der Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens durch die Kommission wiesen die italienischen Behörden die potenziell von der betreffenden Beihilferegelung Begünstigten offiziell auf die Folgen hin, die es haben könnte, wenn diese Regelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden sollte. Nachdem die Kommission die Unvereinbarkeit der fraglichen Beihilferegelung festgestellt hatte, hielt sie es für erforderlich, die bereits gewährten Beihilfen von deren Empfängern zurückzufordern.

Im Einzelnen bestimmten die Art. 1 bis 4 der Entscheidung 2005/919:

"Artikel 1

Die Beihilferegelung in Form von Steueranreizen zugunsten von Unternehmen, die im Ausland an Messen teilnehmen, die Italien gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzesdekrets [Nr.] 269/2003 unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Italien wird aufgefordert, die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung aufzuheben.

Artikel 2

(1) Italien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte[n], rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern.

Die Wiedereinziehung erfolgt unverzüglich nach den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren.

(2) Falls die Beihilfe bereits in Form von verringerten Steuervorauszahlungen für das laufende Finanzjahr gewährt wurde, erhebt Italien den gesamten fälligen Steuerbetrag mit der Abschlusszahlung für das Jahr 2004.

In allen anderen Fällen erhebt Italien die fälligen Steuern spätestens am Ende des ersten Finanzjahrs nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung.

(3) Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen sind in Einklang mit den Bestimmungen der Artikel 9, 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zu berechnen.

Artikel 3

Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung unter Verwendung des im Anhang dieser Entscheidung beiliegenden Fragebogens die Maßnahmen mit, die getroffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Ferner hat Italien innerhalb derselben Frist

a) alle von der Beihilferegelung gemäß Artikel 1 Begünstigten aufzufordern, die rechtswidrig gewährten Beihilfen zusammen mit den dafür angefallenen Zinsen zurückzuzahlen;

b) sämtliche Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass das Verfahren zur Rückforderung der rechtswidrig gewährten Beihilfen gegenüber den Begünstigten eingeleitet wurde.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet."

Vorverfahren

Am wurde die Entscheidung 2005/919 der Italienischen Republik bekannt gegeben.

Die italienischen Behörden erließen eine Reihe von Maßnahmen zur Durchführung dieser Entscheidung und teilten sie der Kommission mit. Im Durchführungsverfahren geschah insbesondere Folgendes:

- Die italienischen Behörden unterrichteten die Kommission über den Erlass des Gesetzes Nr. 29 vom 25. Januar 2006 (GURI Nr. 32 vom , im Folgenden: Gesetz Nr. 29/2006), in Kraft seit dem , dessen Bestimmungen insbesondere die Aussetzung der betreffenden Beihilferegelung sowie die Modalitäten der Ermittlung, Bestimmung und Rückforderung der rechtswidrig bezogenen Beihilfen vorsahen;

- die Agenzia delle Entrate legte Steuercodes für die Rückerstattung der betreffenden Beihilfen fest, erteilte ihren Unterbehörden für die Rückforderung dieser Beihilfen Weisungen, gab ihnen dafür praktische Instrumente an die Hand und schuf schließlich ein zur Überwachung des aktuellen Stands der Wiedereinziehung geeignetes EDV-Verfahren;

- der italienische Gesetzgeber versuchte, das verfahrensmäßige Problem, das sich aus der von den nationalen Gerichten verfügten Aussetzung der Anordnungen zur Wiedereinziehung der Beihilfen ergab, im Wege der Gesetzgebung zu beheben, indem er das Gesetzesdekret Nr. 59 vom (GURI Nr. 84 vom , S. 3, im Folgenden: Gesetzesdekret Nr. 59/2008), in Kraft seit dem , erließ, das durch das Gesetz Nr. 101 vom (GURI Nr. 132 vom , S. 4) in ein Gesetz umgewandelt wurde.

Während des gesamten Vorverfahrens drang die Kommission auf eine sofortige und tatsächliche Durchführung der Entscheidung 2005/919. Außerdem ersuchte sie mehrfach um zusätzliche Informationen und Erläuterungen zu den Empfängern der betreffenden Beihilfen und zu den Modalitäten des Erlasses der auf die Wiedereinziehung dieser Beihilfen abzielenden Rechtsvorschriften. Die italienischen Behörden informierten die Kommission mit mehreren aufeinanderfolgenden Schreiben über den Stand und die Modalitäten der Durchführung der Entscheidung 2005/919.

Die Kommission wies die Italienische Republik auf die Unzulänglichkeit des Verfahrens zur Wiedereinziehung der für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen hin. Konkret betonte die Kommission in ihrem Schreiben vom , dass die italienischen Behörden weniger als 50 % jener Beihilfen wiedererlangt hätten, von denen anzunehmen sei, dass sie ausgezahlt worden seien. Da die Kommission also der Auffassung war, dass bei der Rückforderung dieser Beihilfen trotz der gesetzgeberischen Maßnahmen keine Fortschritte zu verzeichnen gewesen seien, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

Zur Klage

Vorbringen der Parteien

In ihrer Klageschrift trägt die Kommission vor, dass der Mitgliedstaat, an den eine ihn zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtende Entscheidung gerichtet sei, nach Art. 249 EG alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen habe, um die Durchführung der Entscheidung sicherzustellen.

Nach Ansicht der Kommission ist die Verpflichtung zur Rückforderung eine echte Erfolgspflicht. Zudem müsse die Rückforderung nicht nur tatsächlich, sondern auch sofort erfolgen.

In Bezug auf die Frage, ob ein Gesetz und die entsprechenden durchführenden Verwaltungsmaßnahmen erlassen werden müssten, um die Entscheidung 2005/919 durchzuführen, habe die Kommission wiederholt darauf hingewiesen, dass die Wahl eines gesetzlichen Instruments nicht das geeignetste Mittel darstelle, um die sofortige und tatsächliche Durchführung dieser Entscheidung sicherzustellen.

Sodann trägt die Kommission vor, dass die Italienische Republik in der vorliegenden Rechtssache als einziges Verteidigungsmittel geltend machen könne, dass es absolut unmöglich gewesen sei, die Entscheidung 2005/919 ordnungsgemäß durchzuführen. Die italienischen Behörden hätten sich insoweit jedoch nie auf eine absolute Unmöglichkeit berufen.

Auf jeden Fall sei die Voraussetzung einer absoluten Unmöglichkeit der Durchführung nicht erfüllt, wenn sich der beklagte Mitgliedstaat wie in der vorliegenden Rechtssache darauf beschränke, die Kommission über die mit der Durchführung der Entscheidung 2005/919 verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten.

In Bezug auf die Entscheidungen der nationalen Gerichte, mit denen die Aussetzungen angeordnet wurden, betont die Kommission, dass der Effektivitätsgrundsatz auch für die nationalen Gerichte gelten müsse. Der nationale Richter habe, wenn ein Begünstigter einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Rückforderungsmaßnahme stelle, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs vorgesehenen Kriterien anzuwenden, um zu vermeiden, dass der Rückforderungsentscheidung ihre praktische Wirksamkeit genommen werde. In der vorliegenden Rechtssache hätten jedoch die von den nationalen Gerichten angewandten Aussetzungsmaßnahmen den sich aus der Rechtsprechung ergebenden Anforderungen nicht genügt.

Zwar müsse der nationale Richter nach dem in Randnr. 10 des vorliegenden Urteils angeführten Gesetzesdekret Nr. 59/2008 im Fall einer Aussetzung, die auf Gründe im Zusammenhang mit der Rechtswidrigkeit der Rückforderungsentscheidung gestützt werde, die entsprechende Frage grundsätzlich unverzüglich dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen, doch hätten diese nationalen Rechtsvorschriften anscheinend keine bedeutenden Auswirkungen auf die Verfahrenspraxis der nationalen Gerichte gehabt. Mehr als vier Jahre nach dem Erlass der Entscheidung 2005/919 hätten die italienischen Behörden nämlich nur ungefähr 65 % der Beihilfen, für die eine Zahlungsanordnung ergangen sei, wiedererlangt.

Was schließlich die den italienischen Behörden nach Art. 3 der Entscheidung 2005/919 und Art. 10 EG obliegende Informationspflicht betrifft, weist die Kommission darauf hin, dass keine Angaben über die Wiedererlangung der betreffenden Beihilfen von den 104 Empfängern übermittelt worden seien, denen es ursprünglich nicht gestattet gewesen sei, die Beihilferegelung in Anspruch zu nehmen. Dieser Umstand stelle eine Verletzung der oben genannten Pflicht dar.

Die Italienische Republik macht geltend, dass das Unionsrecht nicht die Befolgung eines besonderen Verfahrens zum Zweck der Wiedererlangung der staatlichen Beihilfen vorgebe, sondern nur verlange, dass die Anwendung der nationalen Verfahren eine sofortige und tatsächliche Durchführung der Entscheidung 2005/919 ermögliche.

Gerade um eine sofortige und tatsächliche Durchführung der Entscheidung 2005/919 sicherzustellen, hätten die italienischen Behörden den Erlass des Gesetzes Nr. 29/2006 für erforderlich erachtet. In der italienischen Rechtsordnung stelle nämlich das normative Instrument das geeignetste Mittel dar, um den Erfordernissen des Effektivitätsgrundsatzes zu genügen.

In dem umfangreichen Schriftwechsel zwischen der Kommission und den italienischen Behörden hätten Letztere insbesondere auf die Schwierigkeiten im Zusammenhang damit hingewiesen, dass die geschuldeten Beträge zu berechnen und kleine und mittlere Unternehmen, bei denen die Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden müsse, von der Rückforderung auszunehmen seien.

Gegenüber dem Vorbringen der Kommission, dass die nationalen Gerichtsverfahren wirkungslos seien, hebt die Italienische Republik die Bemühungen des Gesetzgebers und der nationalen Steuerbehörde hervor. In diesem Zusammenhang betont sie auch, dass ihr kein Vorwurf daraus gemacht werden könne, dass sie die betreffenden Beihilfen nicht wiedererlangt habe, wenn deren Wiedererlangung von einer nationalen Gerichtsentscheidung abhänge.

Was schließlich den von der Kommission geltend gemachten Klagegrund eines Verstoßes gegen die Informationspflicht betrifft, trägt die Italienische Republik vor, sie habe der Kommission mitgeteilt, dass die Situation der potenziellen Begünstigten der betreffenden Beihilfen nicht durch das Gesetz Nr. 29/2006 geregelt werde, sondern unter die Vorschriften über die Steuerhinterziehung falle. Außerdem hat die Italienische Republik zu ihrer Verteidigung eine ergänzende Übersicht über die eingegangenen Beträge und die in dieser Sache anhängigen Rechtsstreitigkeiten vorgelegt.

Würdigung durch den Gerichtshof

Nach ständiger Rechtsprechung hat der Mitgliedstaat, an den eine Entscheidung gerichtet ist, die ihn zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtet, nach Art. 249 EG alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung dieser Entscheidung sicherzustellen (vgl. Urteil vom , Kommission/Frankreich, C-232/05, Slg. 2006, I-10071, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Der Mitgliedstaat muss erreichen, dass er die geschuldeten Beträge tatsächlich wiedererlangt (vgl. Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 42, und Urteil vom , Kommission/Italien, C-304/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 32). Eine verspätete Wiedererlangung nach Ablauf der festgesetzten Fristen genügt den Anforderungen aus dem Vertrag nicht (Urteil Kommission/Italien, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Nach Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 der Entscheidung 2005/919 war die Italienische Republik verpflichtet, die betreffenden Beihilfen unverzüglich von den Empfängern zurückzufordern. Insbesondere hatte sie nach Art. 2 Abs. 2 für den Fall, dass die Beihilfe bereits in Form von verringerten Steuervorauszahlungen für das laufende Finanzjahr gewährt worden war, den gesamten fälligen Steuerbetrag zuzüglich Zinsen mit der Abschlusszahlung für das Jahr 2004 zu erheben. In allen anderen Fällen waren die fälligen Steuern zuzüglich Zinsen spätestens am Ende des ersten Finanzjahrs nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung, dem 17. Dezember 2004, zu erheben.

In der vorliegenden Rechtssache ist unstreitig, dass die Italienische Republik mehrere Jahre nach der Bekanntgabe der Entscheidung 2005/919 und nach Ablauf sämtlicher in dieser Entscheidung festgesetzten Fristen einen Teil der rechtswidrigen Beihilfen noch nicht wiedererlangt hat. Eine solche Situation ist offenkundig unvereinbar mit der Verpflichtung dieses Mitgliedstaats, die tatsächliche Wiedererlangung der geschuldeten Beträge zu erreichen, und stellt einen Verstoß gegen die Pflicht zur sofortigen und tatsächlichen Durchführung der Entscheidung 2005/919 dar.

An dieser Feststellung ändert auch der Umstand nichts, dass nach den Akten ungefähr 90 % der rechtswidrigen Beihilfen bis zum Tag der mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache wiedererlangt worden sind. Außerdem steht außer Streit, dass die betreffenden Beihilfen zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage nicht vollständig wiedererlangt worden waren.

Darüber hinaus ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die italienischen Behörden die in Art. 2 der Entscheidung 2005/919 festgesetzten Fristen für die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen von den Empfängern eingehalten hat.

Was die von der Italienischen Republik zu ihrer Verteidigung vorgebrachten Argumente anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Art. 88 Abs. 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen kann, dass es absolut unmöglich gewesen sei, die fragliche Entscheidung ordnungsgemäß durchzuführen (vgl. u. a. Urteile vom , Kommission/Spanien, C-177/06, Slg. 2007, I-7689, Randnr. 46, vom , Kommission/Frankreich, C-214/07, Slg. 2008, I-8357, Randnr. 44, und Kommission/Italien, Randnr. 35).

Die Voraussetzung einer absoluten Unmöglichkeit der Durchführung ist nicht erfüllt, wenn sich der beklagte Mitgliedstaat darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Durchführung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen tatsächliche Schritte zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. u. a. Urteile vom , Kommission/Spanien, C-485/03 bis C-490/03, Slg. 2006, I-11887, Randnr. 74, vom , Kommission/Frankreich, Randnr. 46, und Kommission/Italien, Randnr. 36).

Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass ein Mitgliedstaat, der bei der Durchführung einer Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen auf unvorhergesehene und unvorhersehbare Schwierigkeiten stößt oder sich über Folgen klar wird, die von der Kommission nicht beabsichtigt waren, diese Probleme der Kommission zur Beurteilung vorlegen und dabei geeignete Änderungen der fraglichen Entscheidung vorschlagen muss. In einem solchen Fall müssen der Mitgliedstaat und die Kommission gemäß dem Grundsatz, dass den Mitgliedstaaten und den Unionsorganen gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit obliegen, wie er namentlich Art. 10 EG zugrunde liegt, redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter vollständiger Beachtung der Bestimmungen des Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (Urteil Kommission/Italien, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Insoweit ist hervorzuheben, dass sich die Italienische Republik in ihrem Kontakt mit der Kommission und im Rahmen des Verfahrens vor dem Gerichtshof nicht auf eine absolute Unmöglichkeit der Durchführung der Entscheidung 2005/919 berufen hat. Außerdem ergibt sich aus den Akten, dass die Italienische Republik der Kommission niemals Änderungen der Entscheidung 2005/919 vorgeschlagen hat, um die mit deren tatsächlicher und sofortiger Durchführung verbundenen Schwierigkeiten zu überwinden.

Im vorliegenden Fall hat sich die italienische Regierung vielmehr darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Durchführung dieser Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten.

Insbesondere geht das Argument der Italienischen Republik ins Leere, es gebe Schwierigkeiten im Zusammenhang damit, dass die geschuldeten Beträge zu berechnen und kleine und mittlere Unternehmen, bei denen die Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden müsse, von der Rückforderung auszunehmen seien. Die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat es für erforderlich hält, die konkrete Situation jedes einzelnen betroffenen Unternehmens zu prüfen, um eine Voruntersuchung zur Ermittlung der durch die in der Entscheidung der Kommission genannten Vorteile Begünstigten durchzuführen, ist nicht geeignet, die Nichtdurchführung dieser Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. Urteile vom , Kommission/Italien, C-99/02, Slg. 2004, I-3353, Randnr. 23, und vom , Kommission/Italien, C-207/05, Randnrn. 46 und 50).

Zwar hat der italienische Gesetzgeber während des Rückforderungsverfahrens zunächst mit dem Erlass des Gesetzes Nr. 29/2006 und sodann mit dem Erlass des Gesetzesdekrets Nr. 59/2008 ernsthafte Schritte unternommen, um die Wirksamkeit der Rückforderung sicherzustellen. Aus den Akten geht insbesondere hervor, dass das genannte Gesetz die Aussetzung der Beihilferegelung sowie die Modalitäten der Ermittlung, Bestimmung und Rückforderung der rechtswidrig bezogenen Beihilfen vorsah. Um den Abschluss der bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu beschleunigen, war das genannte Gesetzesdekret dazu bestimmt, das verfahrensmäßige Problem zu beheben, das sich aus der von den nationalen Gerichten verfügten Aussetzung der Anordnungen zur Wiedereinziehung der Beihilfen ergab.

Durch den Erlass der in der vorstehenden Randnummer erwähnten Maßnahmen konnte dem Verzug bei der Rückforderung der in der Entscheidung 2005/919 genannten Beihilfen nicht abgeholfen werden. Diese Maßnahmen traten nämlich nach Ablauf der in der Entscheidung festgesetzten Fristen in Kraft, und ihre Durchführung erwies sich als wirkungslos, da die Italienische Republik einen Teil der rechtswidrigen Beihilfen mehrere Jahre nach der Bekanntgabe der Entscheidung 2005/919 bis zur Erhebung der vorliegenden Klage und nach Ablauf aller in der Entscheidung festgesetzten Fristen nicht wiedererlangt hat.

Gesetzgebungsmaßnahmen, mit denen die Durchführung einer Entscheidung der Kommission, die einen Mitgliedstaat zur Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe verpflichtet, durch die nationalen Gerichte gewährleistet werden soll und die zu spät erlassen werden oder sich als wirkungslos erweisen, genügen nicht den Anforderungen aus der in den Randnrn. 26 und 27 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung (Urteil vom , Kommission/Italien, Randnr. 42).

Außerdem macht die Italienische Republik geltend, dass die Situation einer Reihe von Empfängern der betreffenden Beihilfen nicht durch das Gesetz Nr. 29/2006 geregelt werde, sondern unter die Vorschriften über die Steuerhinterziehung falle und in diesem Fall die Verpflichtung zur Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen keine Anwendung finde.

Hierzu ist festzustellen, dass der Verweis der Italienischen Republik auf den Anwendungsbereich des Gesetzes Nr. 29/2006 im vorliegenden Fall nicht relevant ist. Wie aus Art. 1 der Entscheidung 2005/919 und aus deren erstem Erwägungsgrund hervorgeht, wurde die fragliche Beihilferegelung tatsächlich gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzesdekrets Nr. 269/2003 durchgeführt, das später in das Gesetz Nr. 326/2003 vom umgewandelt wurde. Die Italienische Republik ist aber nach Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung 2005/919 verpflichtet, die nach dem Gesetzesdekret Nr. 269/2003 gewährten Beihilfen zurückzufordern. Mit Blick darauf ist es für die Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats, die Beihilfen innerhalb der festgesetzten Fristen zurückzufordern, unerheblich, ob der den betroffenen Unternehmen gewährte Vorteil mit der nationalen Rechtsordnung im Einklang stand oder vielmehr einen Fall der Steuerhinterziehung oder des Steuerbetrugs darstellte. Etwaige Schwierigkeiten im Zusammenhang damit, dass Steuererklärungen im Rahmen der geeigneten nationalen Verfahren kontrolliert werden müssten, können, wie aus den Randnrn. 33 und 37 des vorliegenden Urteils hervorgeht, für sich genommen nicht rechtfertigen, dass die Entscheidung 2005/919 nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen durchgeführt wird.

Was ferner das Vorbringen der Kommission zur Befugnis der nationalen Gerichte betrifft, während des Verfahrens zur Rückforderung der Beihilfe Aussetzungsanordnungen zu erlassen, ist darauf hinzuweisen, dass solche Anordnungen nur ergehen können, wenn die in der Rechtsprechung genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. u. a. Urteile vom , Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, C-143/88 und C-92/89, Slg. 1991, I-415, und vom , Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. [I], C-465/93, Slg. 1995, I-3761).

Insbesondere können einstweilige Aussetzungsanordnungen von einem nationalen Gericht erlassen werden, wenn es erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der Handlung der Union hat und diese Gültigkeitsfrage, sofern der Gerichtshof mit ihr noch nicht befasst ist, diesem selbst vorlegt. Im vorliegenden Fall sind aber die Unionsgerichte nicht mit einer Frage zur Rechtmäßigkeit der Entscheidung 2005/919 befasst worden. Jedenfalls hat die Italienische Republik im Verfahren vor dem Gerichtshof nicht nachgewiesen, dass die anderen Voraussetzungen erfüllt waren, die in der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung genannt werden.

In Wirklichkeit haben die einzigen nationalen Entscheidungen, die von den Parteien der vorliegenden Rechtssache zu der durch die Entscheidung 2005/919 angeordneten Rückforderung zu den Akten gereicht wurden, nämlich die Entscheidung der Commissione tributaria provinciale di Treviso vom und die Entscheidung der Commissione tributaria regionale di Venezia-Mestre vom , wie die Italienische Republik in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit eines nationalen Rechtsakts zur Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe von einem dadurch begünstigten Unternehmen zum Gegenstand und stellen nicht die Rechtmäßigkeit der Entscheidung 2005/919 in Frage. Folglich können die oben angeführten Urteile Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest sowie Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. (I) in Bezug auf diese nationalen Entscheidungen nicht herangezogen werden.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass zwar die Kontrolle der formellen Rechtmäßigkeit eines nationalen Rechtsakts zur Rückforderung einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe durch den nationalen Richter bloß Ausfluss des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ist, dass aber die nationalen Gerichte nach Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 verpflichtet sind, die volle Wirksamkeit der Entscheidung zu gewährleisten, mit der die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe angeordnet wurde, und ein Ergebnis herbeizuführen, das mit dem Zweck, der mit dieser Entscheidung verfolgt wird, im Einklang steht (vgl. Urteil vom , Scott und Kimberly Clark, C-210/09, Slg. 2010, I-0000, Randnrn. 25 und 29).

Die Aufhebung eines nationalen Rechtsakts zur Durchführung einer Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe angeordnet wird, ist mit den Erfordernissen des Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 nicht vereinbar, wenn sie der sofortigen und tatsächlichen Vollstreckung dieser Entscheidung entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Scott und Kimberly Clark, Randnr. 30).

Zu den in Randnr. 45 des vorliegenden Urteils genannten nationalen Entscheidungen ist festzustellen, dass, wie aus den Akten hervorgeht, das durch die rechtswidrige Beihilfe begünstigte Unternehmen, das aufgrund einer von ihm angefochtenen nationalen Zahlungsanordnung verpflichtet war, die Beihilfe zurückzuzahlen, die Zahlung erst infolge der am in der Berufungsinstanz ergangenen Entscheidung, mit der seine Anfechtungsklage abgewiesen wurde, leistete. Die vorstehenden Ausführungen zeigen folglich, dass die erstinstanzliche Aufhebung der nationalen Zahlungsanforderung die Wiedererlangung der rechtswidrigen Beihilfen erheblich verzögerte. Auf diese Weise kann die sofortige und tatsächliche Durchführung der Entscheidung 2005/919 nicht gewährleistet werden.

Nach alledem ist die vorliegende Klage begründet, soweit die Kommission der Italienischen Republik vorwirft, sie habe nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen alle Maßnahmen ergriffen, die erforderlich seien, um sämtliche Beihilfen, die gemäß der mit der Entscheidung 2005/919 für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilferegelung gewährt worden seien, von den Empfängern zurückzufordern.

Der Antrag der Kommission auf Verurteilung der Italienischen Republik, weil sie die Kommission nicht über die in der vorstehenden Randnummer genannten Maßnahmen informiert habe, ist angesichts des dort dargelegten Ergebnisses nicht zu prüfen, da dieser Mitgliedstaat die Entscheidung 2005/919 gerade nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen durchgeführt hat (Urteil vom , Kommission/Italien, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Somit ist festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 der Entscheidung 2005/919 verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der festgesetzten Fristen alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um sämtliche Beihilfen, die gemäß der mit dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilferegelung gewährt wurden, von den Empfängern zurückzufordern.

Kosten

Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 der Entscheidung 2005/919/EG der Kommission vom , Steueranreize zugunsten von Unternehmen, die im Ausland an Messen teilnehmen, verstoßen, dass sie nicht innerhalb der festgesetzten Fristen alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um sämtliche Beihilfen, die gemäß der mit dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilferegelung gewährt wurden, von den Empfängern zurückzufordern.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAD-90954