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NWB BB 9/2011 S. 261

Handlungsfähigkeit einer Limited nach ihrer Löschung im britischen Handelsregister

Das FG Münster vertritt die Ansicht, dass die Löschung einer Ltd. im britischen Handelsregister die Vertretungsbefugnis des bisherigen gesetzlichen Vertreters („Director”) beendet, so dass die Ltd. in einem gerichtlichen Prozess grundsätzlich nicht mehr handlungs- und prozessfähig sei (vgl. , NWB LAAAD-86266). Die Beschwerde zum BFH wurde zugelassen. Für eine beendete Ltd. kann vom deutschen Registergericht gemäß der Ansicht des FG Münster analog zu § 66 Abs. 5 Satz 2 GmbHG und § 273 Abs. 4 AktG ein Nachtragsliquidator bestellt werden und für die als fortbestehend geltende Gesellschaft handeln. Dies gelte jedenfalls für eine Ltd., die ihren Verwaltungssitz in Deutschland hatte und ausschließlich in Deutschland wirtschaftlich tätig war.

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