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Kindergeld für EU-Bürger mit Beschäftigung in Deutschland – keine überspannten Anforderungen an den Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland
Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates v. zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO Nr. 1408/71) sollen Betroffene grds. nur dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats unterliegen. Danach unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staats, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt.
Im Streitfall hat das FG Rheinland-Pfalz einem oberschlesischen Kläger mit Urteil v. - 1 K 1176/07 NWB FAAAD-03070 das Kindergeld versagt. Der BFH hob mit Urteil v. - III R 89/08 das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück (neues Az. 3 K 1618/11), da nicht geprüft wurde, ob der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland hat. Ein Anspruch auf Kindergeld setzt nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG voraus, dass der Anspruchsberechtigte einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland hat.
Der Kläger hat behauptet, seit Februar 2006 bis zum Jahresende und damit mehr als sechs Monate zeitlich zusammenhängend im Inland gearbei...BStBl 1988 II S. 944