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IWB Nr. 10 vom Seite 463 Fach 5 Frankreich Gr. 2 Seite 1308

Abschaffung der Fiskalvertretung in Frankreich

Konsequenzen für deutsche Unternehmen

von Avocat Arnaud Moraine, CMS Bureau Francis Lefebvre, Neuilly s/ Seine, und Rechtsanwalt Dr. Gerd Leutner, CMS Hasche Sigle, Berlin

Art. 57 des französischen Finanzgesetzes 2001 hat die Richtlinie 200/65 EG v. in das nationale Recht umgesetzt und mit Wirkung ab dem die Fiskalvertretung in Frankreich abgeschafft, die bis dahin für in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ansässige Steuerpflichtige, die steuerpflichtige Geschäfte in Frankreich tätigen oder dort Erklärungen abgeben müssen, vorgeschrieben war. Ein Regierungsdekret v. (Décret no. 2002-28) hat die Verpflichtungen festgelegt, die diese Steuerpflichtigen in Zukunft erfüllen müssen. In einer Dienstanweisung v. (Instruction 3 A-1-02) hat die Finanzverwaltung die Regeln im Einzelnen dargestellt, die ab dem diejenigen in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen treffen, die auf Frankreich bezogene Geschäfte tätigen.

I. Bisherige Rechtslage

Steuerpflichtige, die außerhalb Frankreichs ansässig waren — sei es innerhalb oder außerhalb der EU — und die in Frankreich steuerpflichtige Geschäfte tätigten oder dort zu Erklärungen verpflichtet waren, mussten beim ,Service des impôts' einen Fiskalvertreter benennen, der in Frankreich ansässiger Steuerpflichtiger war und sich zu verpflichten hatte, die der außerhalb Frankreichs ansässigen Person obli...

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