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Gesellschafterliste nach MoMiG
Zweifelsfälle und Lösungen
Aufgrund der Reform des GmbH-Gesetzes durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) v. (BGBl 2008 I S. 2016) hat die Gesellschafterliste eine erhebliche Aufwertung erfahren. Sie hat jetzt den Charakter einer allgemeinen Legitimations- und Rechtsscheingrundlage (§§ 16, 40 GmbHG). Wie auch vor dem Inkrafttreten des MoMiG ist die Gesellschafterliste sowohl bei der Anmeldung einer GmbH (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG) als auch nach jeder wirksamen Veränderung in der Person der Gesellschafter oder im Umfang der Beteiligung (§ 40 Abs. 1, 2 GmbHG) zum Handelsregister einzureichen. Dabei regelt das Gesetz, wann, von wem und mit welchem Inhalt eine Gesellschafterliste zu erstellen und zum Handelregister einzureichen ist. Zu einer Vielzahl von Fragen hinsichtlich der konkreten Gestaltung der Gesellschafterliste, die sich in der Praxis stellen, schweigt das Gesetz jedoch. Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung und Literatur wird im vorliegenden Beitrag dargestellt, was bei der Erstellung, Unterzeichnung und Einreichung der Gesellschafterliste zwingend zu berücksichtigen ist und was darüber hinaus zulässig und sinnvoll sein kann.
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