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IWB Nr. 9 vom Seite 431 Fach 6 Indonesien Gr. 3 Seite 6

Gesellschaftsrecht in Indonesien

von Dr. Wolfgang Boochs, Willich

I. Personengesellschaften

Das indonesische Recht unterscheidet drei Formen von Personengesellschaften, die noch niederländische Bezeichnungen tragen:

  • Maatschap (Indonesisch: perseroan),

  • Firma (Fa abgekürzt);

  • Commanditaire Vennootschap (C. V. abgekürzt).

1. Maatschap

Die Maatschap ist die allgemeinste und grundlegendste Gesellschaftsform. Die gesetzliche Grundlage findet sich in Buch 3, Titel 8 des Indonesian Civil Code von 1848. Sie wird vor allem von Selbständigen und Freiberuflern wie Rechtsanwälten, Notaren, Beratern und Agenten als Gesellschaftsform gewählt.

Art. 1618 des Civil Code definiert die Maatschap als ”einen Vertrag zwischen zwei oder mehreren Personen, die vereinbaren, ein Geschäft gemeinsam auszuführen und den erwirtschafteten Gewinn zu teilen”.

a) Gründung einer Maatschap

Die Gründung einer Maatschap erfordert lediglich eine formlose Vereinbarung. Eine staatliche Genehmigung ist nicht erforderlich. Der Gesellschaftsvertrag kann mündlich, schriftlich oder sogar durch konkludentes Handeln der Gesellschafter geschlossen werden. Die Maatschap handelt unter dem Namen ihrer Gesellschafter.

Voraussetzung für die Gründung einer Maatschap ist die Vereinbarung, eine Gesellschaftseinlag...

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