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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 1956/10 Erb EFG 2011 S. 1081 Nr. 12

Gesetze: AO § 122 Abs. 1 Satz 1, AO § 149 Abs. 1 Satz 2, ErbStG § 31 Abs. 5, ErbStG § 32 Abs. 1 Satz 1, BGB § 2191 Abs. 1

Erbschaftsteuerbescheid für Vermächtnisnehmer – Verpflichtung zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung ohne Aufforderung

Leitsatz

  1. Der Erbschaftsteuerbescheid für einen Vermächtnisnehmer ist dem Testamentsvollstrecker nur dann bekannt zu geben, wenn der Testamentsvollstrecker die Erbschaftsteuererklärung entweder tatsächlich abgegeben hat oder zumindest zu deren Abgabe verpflichtet war.

  2. Auch ein Testamentsvollstrecker ist nur nach Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verpflichtet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 1388 Nr. 22
EFG 2011 S. 1081 Nr. 12
UVR 2011 S. 107 Nr. 4
HAAAD-68644

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 26.01.2011 - 4 K 1956/10 Erb

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