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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 2656/10 VE

Gesetze: EnergieStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. bEnergieStG § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2EnergieStG § 2 Abs. 4 Satz 1EnergieStG § 2 Abs. 4 Satz 3EnergieStG § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1EnergieStG § 30 Abs. 1 Satz 1EnergieStG § 67 Abs. 4MinöStG § 12EnergieStV § 8 Abs. 1 Satz 1 KN Unterpos. 2902 30 00 RL 2003/96/EG Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1

Richtlinienkonforme Auslegung des § 2 Abs. 4 Satz 1 EnergieStG – Steuersatz für die Verwendung von Toluol als Heizstoff und Herstellung von Titandioxid im Chloridverfahren

Leitsatz

  1. Für die Verwendung von Toluol als Heizstoff zur Herstellung von Titandioxid im Chloridverfahren ist in richtlinienkonformer Auslegung des § 2 Abs. 4 Satz 1 EnergieStG der Mindeststeuersatz für zum Verheizen verwendete Erzeugnisse gem. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG anzuwenden.

  2. Nach seiner maßgeblichen konkreten Verwendung steht das Toluol in diesem Fall dem Heizöl der Unterpos. 2710 19 61 bis 2710 19 69 KN gleich, für das ein Steuersatz von 25 EUR je 1.000 kg anzuwenden ist.

  3. Auf die besonderen Beschaffenheitsmerkmale für Heizöl nach der Zusätzlichen Anmerkung 1 Buchst. f zu Kap. 27 KN kommt es für die Anwendung dieses Steuersatzes nicht an.

  4. Die fehlende Kennzeichnung des Toluols steht einer Anwendung des Steuersatzes des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG gleichfalls nicht entgegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
QAAAD-60858

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 15.12.2010 - 4 K 2656/10 VE

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