BMF - IV C 5 - S 2334/10/10008 BStBl 2011 I S. 42

Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2011; Dritte Verordnung zur Änderung derSozialversicherungsentgeltverordnung vom (BGBl 2010 I S. 1751)

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (SozialversicherungsentgeltverordnungSvEV) zu bewerten. Darüber hinaus wird es nicht beanstandet, wenn auch Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung bei Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unter den Voraussetzungen des R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStÄR 2011 mit dem maßgebenden Sachbezugswert angesetzt werden. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2011 sind durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom (BGBl 2010 I S. 1751) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2011 gewährt werden,

  1. für ein Mittag- oder Abendessen 2,83 Euro,

  2. für ein Frühstück 1,57 Euro.

Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStÄR 2011 hingewiesen.

BMF v. - IV C 5 - S 2334/10/10008


Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 42
DB 2011 S. 86 Nr. 2
DStR 2011 S. 32 Nr. 1
MAAAD-58795