BMF - IV A 4 - S 1547/0 :001 BStBl 2010 I S. 1344

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2011

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich nachstehend die für das Jahr 2011 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2011

Vorbemerkungen

  1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden durch die zuständigen Finanzbehörden festgesetzt.

  2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

  3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschbeträge.

  4. Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

  5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.

  6. Bei gemischten Betrieben (Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gewerbezweig
Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
ermäßigter
Steuersatz
voller
Steuersatz
insgesamt
Bäckerei
847
430
1.277
Fleischerei
672
1.008
1.680
Gast- und Speisewirtschaften
 
 
 
a) mit Abgabe von kalten Speisen
807
1.210
2.017
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
1.116
1.989
3.105
Getränke (Eh.)
0
363
363
Café und Konditorei
860
739
1.599
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)
511
68
579
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)
1.169
565
1.734
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)
269
200
469

BMF v. - IV A 4 - S 1547/0 :001


Fundstelle(n):
BStBl 2010 I Seite 1344
BB 2011 S. 21 Nr. 1
DB 2010 S. 2764 Nr. 50
DStR 2010 S. 2577 Nr. 50
StB 2011 S. 14 Nr. 1
StBW 2010 S. 1164 Nr. 25
UR 2011 S. 77 Nr. 2
UVR 2011 S. 166 Nr. 6
AAAAD-58212