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BFH 03.08.2010 VII B 70/10, StuB 23/2010 S. 921

Einkommen-/Lohnsteuer | Keine Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer auf die festgesetzte Einkommensteuer

(1) Auf die Einkommensteuer wird nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG die durch Steuerabzug erhobene Lohnsteuer nur angerechnet, wenn die konkreten Lohnzahlungen bei der Einkommensteuerfestsetzung angesetzt worden sind. (2) Wurde in einem bestandskräftigen Schätzungsbescheid laufender Arbeitslohn, nicht aber der tatsächlich zusätzlich erzielte tarifbegünstigte Arbeitslohn für mehrere Jahre angesetzt, so hat der Stpfl. keinen Anspruch darauf, dass ihm in einem späteren Abrechnungsbescheid die von dem tarifbegünstigten Arbeitslohn einbehaltenen Steuerabzugsbeträge angerechnet werden; das gilt auch dann, wenn der vom FA geschätzte laufende Arbeitslohn höher war als die Summe aus dem tatsächlich erzielten laufenden bzw. tarifbegünstigten Arbeitslohn (Bezug: § 36 Abs. 2 Nr. 2, § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG; § 218 AO).

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