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Von atypisch still an AG beteiligtem Gesellschafter zusätzlich geleistetes Agio keine Einlage
(1) Muss ein Stpfl., der sich als atypisch stiller Gesellschafter an einer AG und atypisch stillen Gesellschaft beteiligt, neben seiner Einlage ein Agio zahlen, das endgültig und ohne Rückzahlungsanspruch in das Vermögen der AG eingeht und auch nicht das Auseinandersetzungsguthaben des atypisch stillen Gesellschafters erhöht, so kann das Agio nicht dem Agio eines Aktionärs gleichgestellt werden und folglich nicht als Einlage des atypisch stillen Gesellschafters in eine Kapitalrücklage der AG behandelt werden. (2) Gleichwohl erhöht sich der Gewinnanteil des atypisch stillen Gesellschafters nicht wegen des von ihm oder anderen atypisch stillen Gesellschaftern geleisteten Agios (Bezug: § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 7 EStG; § 272 Abs. 2 Nr. 1, 4 HGB).
Das Vermögen des Inhabers des Handelsgewe...