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Mögliche Abzugsfähigkeit von Kartellbußen
Wenn mit einer von der EU festgesetzten Geldbuße auch der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft wurde und die auf diesen wirtschaftlichen Vorteil entfallende ertragsteuerliche Belastung nicht berücksichtigt worden ist, kann die Zahlung ausnahmsweise als Betriebsausgabe abgezogen werden (.1.1-5/4 St32).
Mit Schreiben vom 20.5.2010 hat die Europäische Kommission in diesem Zusammenhang nunmehr klargestellt, dass ihre Geldbußen im Zuge von Verstößen gegen das EG-Wettbewerbsrecht rein bestrafender Natur sind und nicht als vorteilsabschöpfend angesehen werden können.
Von einem Abschöpfungsanteil als Bestandteil einer EU-Geldbuße ist damit nicht auszugehen. Die Darlegung oder der Nachweis eines Abschöpfungsanteils durch den Stpfl. ist dadurch bereits dem Grunde nac...