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Lohnsteuerliche Anrufungsauskunft als Verwaltungsakt
(1) Die Aufhebung (Rücknahme, Widerruf) einer dem Arbeitgeber erteilten Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) ist ein Verwaltungsakt i. S. von § 118 Satz 1 AO (Anschluss an Senatsurteil vom – VI R 54/07, Kurzinfo StuB 2009 S. 589). (2) Die Finanzbehörde kann eine Anrufungsauskunft mit Wirkung für die Zukunft aufheben oder ändern (§ 207 Abs. 2 AO analog; Bezug: § 42e EStG; § 130, § 131, § 207 Abs. 2, § 89 Abs. 2 AO; § 2 Abs. 3 StAuskV).
Auch wenn das FA in einer Anrufungsauskunft eine bestimmte lohnsteuerliche Behandlung nur „grundsätzlich” zugesagt hat, ist es hieran gebunden. Wenn die Anrufungsauskunft ein Verwaltungsakt ist, muss dieser auch änderbar oder widerrufbar sein. § 42e EStG enthält insoweit keine eigene Korrekturvorschrift. Der BFH sieht darin eine planwidrige Gesetzeslücke, die durch entsprechende Anwendung de...