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Einheitliche Gewinnermittlungsart für freiberufliche Personengesellschaft erforderlich
Es ist nicht zulässig, bei einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft den Gewinn im Gesellschaftsbereich nach § 4 Abs. 3 EStG und im Bereich des Sonderbetriebsvermögens nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln (Bezug: § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 18 EStG).
Der einheitliche Gewinn einer Personengesellschaft setzt sich nach der ständigen BFH-Rechtsprechung zusammen aus dem im Gesellschaftsbereich und den in den Sonderbereichen der Gesellschafter erzielten Ergebnissen. Dies bedingt, dass die in ihrer Gesamtheit den Gewinn einer Personengesellschaft i. S. von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 EStG bildenden zu addierenden Teilgewinne einheitlich jeweils nach denselben Prinzipien ermittelt werden müssen. Das gilt nicht nur, wenn für das Gesamthandsvermögen eine Buchführungspflicht besteht. Für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG kann nichts an...