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Besetzung als Finanzexperte im Aufsichtsrat
Bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften i. S. des § 264d HGB muss mindestens ein unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen (§ 100 Abs. 5 AktG, im Zuge des BilMoG eingeführt). Diese Anforderungen an den Finanzexperten als sachverständiges Aufsichtsratsmitglied werden dann erfüllt, wenn dieser fachlich in der Lage ist, die vom Vorstand gegebenen Informationen kritisch zu hinterfragen; dies bedingt zwar regelmäßig eine – auch ehemalige – berufliche Befassung mit Fragen der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung, nicht aber auch eine entsprechende (formale) berufliche Qualifikation oder Ausbildung des Aufsichtsratsmitglieds (OLG München, Hinweisbeschluss vom 28.4.2010 – 23 U 5517/09, AG 2010 S. 639).
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