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Versagung des Vorsteuerabzugs bei unzutreffender Angabe der Steuernummer
Der BFH hat sich mit Urteil vom – V R 55/09 NWB VAAAD-55613 zur Frage der Versagung des Vorsteuerabzugs bei unzutreffender Angabe der Steuernummer geäußert. Enthält die Rechnung entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG nur eine Zahlenkombination und Buchstabenkombination, bei der es sich nicht um die dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer handelt, ist der Leistungsempfänger (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG) – vorbehaltlich einer Rechnungsberichtigung – nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Urteilsfall: Die Klägerin bezog Reinigungsleistungen von der Firma S. S erteilte über ihre Leistungen Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis, obwohl sie nicht über eine Steuernummer verfügte. Als Steuernummer enthielten die Rechnungen die Angabe „75/180 Wv”, eine Kennzeichnung, die das FA B unter der Angabe „SteuerNr./Aktenzeichen” im Schriftverkehr mit S zur Erteilung einer Steuernummer verwendet hatte. Die Rechnungen der S enthielten weiter den Zusatz „Finanzamt B”.
Das FA erkannte den von der Klägerin aus den Rechnungen der S geltend gemachten Vorsteuerabzug nicht an und setzte die Umsatzsteuer für das Streitjahr 2006 entsprechend höher fest. Das FA wies den Einspruch zurück, weil die Rechnungen keine Steuernummer ...