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Einkommensteuer | Auch bei mehreren Wohnungen nur einmalige Gewährung einer Steuerermäßigung nach § 35a EStG bei Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen
Auch im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b EStG ist die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG bei mehreren von den Ehepartnern tatsächlich genutzten Wohnungen auf den Höchstbetrag von 600 € begrenzt (Bezug: § 26a Abs. 2 Satz 4, § 26b, § 35a Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 EStG 2006).
Der BFH entschied zum Streitjahr 2006. Der Gesetzgeber hat § 35a EStG mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2009 neu gefasst. Die für die Wertung des BFH, dass die Steuerermäßigung nach § 35a EStG bei Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen nicht objekt-, sondern haushaltsbezogen ist, entscheidende Formulierung des Gesetzgebers „in einem ... Haushalt ... erbracht werden” (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in der 2006 gültigen Fassung), findet sich S. 834auch in der aktuellen Gesetzesfassung wieder (vgl. § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG in der in den Veranlagungszeitr...