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Abtrennung des Buchwerts des Milchlieferrechts vom Grund und Boden bei Betriebsaufgabe eines Landwirts
(1) Die in dem IV A 6 – S 2134-52/02 (BStBl 2003 I S. 78) dargestellte Ermittlung des abzuspaltenden Buchwerts der Milchlieferrechte zum basiert auf einer vertretbaren sach- und wirklichkeitsgerechten Schätzung und kann deshalb vom FG im Rahmen der ihm eigenen Schätzungsbefugnis herangezogen werden. (2) Die Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 EStG ist bei der Entnahme bzw. der Veräußerung der Milchlieferrechte flurstücksbezogen anzuwenden (Bezug: § 55 Abs. 1, 6 EStG; § 162 Abs. 1 AO; § 96 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FGO).
(1) Von dem nach § 55 Abs. 1 EStG zum ermittelten pauschalen Buchwert des der Milcherzeugung dienenden Grund und Bodens eines Land- und Forstwirts war nach dem Inkrafttreten der Milch-Garantiemengen-Verordnung und der Verfestigung der Milchlieferrechte zu einem s...BStBl 2003 I S. 78