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Umsatzsteuer | Sortengeschäfte keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen
(1) Ein Unternehmer, der in- und ausländische Banknoten und Münzen im Rahmen von Sortengeschäften an- und verkauft, führt keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen aus. (2) Die Bestimmungen über Buch- und Belegnachweise bei Ausfuhrlieferungen (§§ 8 und 17 UStDV 1993/1999) sind auf den Nachweis des Wohnsitzes eines Empfängers einer sonstigen Leistung i. S. des § 3a Abs. 3 Satz 3 UStG 1993/1999 nicht analog anzuwenden (Bezug: § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 9, § 3a Abs. 3 Satz 3, § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a, § 4 Nr. 8 Buchst. b, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 15 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b UStG 1993/1999; Art. 5, Art. 6 Richtlinie 77/388/EWG; § 8, § 17 UStDV 1993/1999).
Entscheidend für die Abgrenzung einer Lieferung von einer sonstigen Leistung ist der Charakter des Umsatzes aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers. Maßgebend ist dabei, welche El...