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Verzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers auf eine Pensionsanwartschaft gegenüber seiner Kapitalgesellschaft als verdeckte Einlage
Wird die Pensionszusage eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft geändert und ist der Barwert der Anwartschaft aus der geänderten Pensionszusage geringer als der Barwert des bis zum Änderungszeitpunkt erdienten Teils aus der bisherigen Pensionszusage, fließt dem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Vermögenswert i. H. des werthaltigen Teils der Differenz der Barwerte als Tätigkeitsvergütung zu. In dieser Höhe wird zugleich der Kapitalgesellschaft ein Vermögensvorteil zugewendet, der Gegenstand einer verdeckten Einlage ist.
Bei der Berechnung der Barwerte der geänderten Pensionsverpflichtung und des bis zum Änderungszeitpunkt erdienten Teils aus der bisherigen Pensionsverpflichtung sind die gleichen rechnungsmäßigen Grundlagen und die anerkannten Regeln der Versic...