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Einkommen-/Lohnsteuer | Ermittlung des „gemeinen Werts” nicht börsennotierter Aktien anhand von Verkäufen aus den letzten zwölf Monaten bei Arbeitslohn durch Erhalt von Aktien
Der gemeine Wert nicht börsennotierter Aktien lässt sich nicht i. S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG aus Verkäufen ableiten, wenn nach den Veräußerungen, aber noch vor dem Bewertungsstichtag weitere objektive Umstände hinzutreten, die dafür sprechen, dass diese Verkäufe nicht mehr den gemeinen Wert der Aktien repräsentieren, und es an objektiven Maßstäben fehlt, um von den festgestellten Verkaufspreisen der Aktien auf deren gemeinen Wert zum Bewertungsstichtag schließen zu können (Bezug: § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 19a Abs. 8 Satz 1 EStG 1999; § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG).
Der BFH entschied zur Behandlung von Aktien als Arbeitslohn im Jahr 1999. Vom Arbeitgeber als Arbeitslohn verbilligt erhaltene, nicht börsennotierte Aktien waren als „Vermögensbeteiligungen” für den Arbeitnehmer nach der vor 2009 gültigen Rechtslage nach § 19a EStG mi...BGBl I S. 3018