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Besteuerungszeitpunkt bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr
Bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr ist der Gewinn in dem Kalenderjahr des Ausscheidens bezogen; § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG ist auf den ausscheidenden Mitunternehmer nicht anwendbar (Bezug: § 4a Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG gilt der Gewinn bei Gewerbetreibenden mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr erst als in dem Wirtschaftsjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Die Vorschrift trifft aber keine Zuweisungsentscheidung für Gewinne von Mitunternehmern, die während des abweichenden Wirtschaftsjahrs aus der Mitunternehmerschaft ausscheiden. Deren Gewinne sind daher im Jahr des Ausscheidens zu erfassen und zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn – etwa bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer mehrgliedrigen Mit...