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Aufstockung des Aufsichtsrats bei Unterschreiten der Mitgliederzahl durch Registergericht
Führt die Unterschreitung der Mitgliederzahl zur Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrats, hat das Registergericht auf Antrag des Vorstands den Aufsichtsrat ohne Bindung an die Dreimonatsfrist und ohne das Vorliegen eines dringenden Falls auf die zur Beschlussfähigkeit nötige Zahl von Mitgliedern zu ergänzen (§ 104 Abs. 1 Satz 1 AktG). Im Ausgangsfall hatten zwei der drei Aufsichtsratsmitglieder ihr Amt mit sofortiger Wirkung niedergelegt. Im Streit stand die Dringlichkeit der Bestellung, die das Amtsgericht zu Unrecht verneint und eine Ergänzungsbestellung gem. § 104 Abs. 2 Satz 1 AktG vor Ablauf von drei Monaten abgelehnt hatte. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist Absatz 1 gegenüber Absatz 2 des § 104 AktG aber die speziellere Norm ().