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Jahressteuergesetz 2010 und Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
Der Deutsche Bundestag hat am den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines JStG 2010 (BT-Drucks. 17/2249, 17/2823) gebilligt. Hierbei fanden die Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses (BT-Drucks. 17/3449 vom ) Berücksichtigung.
In § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG wird die Abzugsfähigkeit für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erweitert. Nach dem NWB HAAAD-47535 (BFH/NV 2010 S. 1767) ist ein Abzugsverbot für Aufwendungen zugunsten eines häuslichen Arbeitszimmers dann verfassungswidrig, wenn für die jeweilige betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Rückwirkend ab dem VZ 2007 soll nun gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG in den Fällen, in denen kein anderer Arbeitsplatz für die jeweilige betriebliche oder berufliche Betätigung zur Verfügung steht, ein Kostenabzug von bis zu maximal 1.250 € zugelassen werden. Diese Abzugsbeschränkung gilt nur dann nicht, wenn in dem häuslichen Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung liegt.
Nach § 52 Abs. 12 letzter Satz EStG kommt diese Gesetzesänderung erstmals ab dem VZ 2007 zur Anwen...