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Erstattungszinsen nun doch wieder steuerpflichtig? – Entwurf des JStG 2010 soll ergänzt werden
[i]BFH, Urteil v. 15. 6. 2010
- VIII R 33/07 NWB TAAAD-51331 Mit Urteil v.
- VIII R 33/07
NWB TAAAD-51331 hatte
der BFH entschieden, dass gesetzliche Zinsen i. S. von
§ 233a AO, die das Finanzamt an den Einkommensteuerpflichtigen
zahlt (sog. Erstattungszinsen), beim Empfänger nicht der Besteuerung
unterliegen, soweit sie auf Steuern entfallen, die gem. § 12
Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind (vgl. Löbe, NWB 41/2010
S. 3262; Geserich, NWB 38/2010 S. 3008).
[i]Löbe, NWB 41/2010 S. 3262; Geserich,
NWB 38/2010 S. 3008Nach Auffassung des entscheidenden
Senats normiert § 12 Nr. 3 EStG für bestimmte Steuern
nicht lediglich ein gesetzliches Abzugsverbot, sondern weist diese Steuern in
Gänze dem nichtsteuerbaren Bereich zu. Diese gesetzgeberische
Grundentscheidung strahle auf den umgekehrten Vorgang der Erstattung solcher
Steuern in der Weise aus, dass sie dem Steuerpflichtigen nicht im Rahmen einer
der Einkunftsarten des [i]BFH: Erstattungszinsen werden von
§ 12 Nr. 3 EStG dem nichtsteuerbaren Bereich
zugewiesen§ 2 Abs. 1 Satz 1
Nrn. 4–7 EStG zuflössen. Gleiches gelte auch für die
Erstattungszinsen gem. § 233a AO, weil sie als steuerliche
Nebenleistungen i. S. von § 3 Abs. 4 AO das
Schicksal der Hauptforderung teilen. Deshalb werden auch die erhaltenen
Erstattungszinsen von § 12 Nr. 3 EStG dem nichtsteuerbaren
Bereich zugewiesen. Mit dieser Entscheidung des BFH wurde eine ...