BAG Urteil v. - 3 AZR 744/08

Altersversorgung - Lektoren - Vertragsauslegung

Gesetze: § 1 TVG, § 3 Buchst g BAT, § 46 BAT, § 611 Abs 1 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 256 Abs 1 ZPO

Instanzenzug: ArbG Trier Az: 3 Ca 1224/07 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Az: 2 Sa 84/08 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Landes, der Klägerin eine Zusatzversorgung zu verschaffen.

2Das beklagte Land beschäftigte die Klägerin auf der Grundlage mehrerer Arbeitsverträge seit dem an der Universität T als Lektorin im Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaft. Zwischenzeitlich ist die Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und in den Ruhestand getreten.

Der Formulararbeitsvertrag der Parteien vom enthält ua. folgende Regelung:

Die nachfolgenden Arbeitsverträge vom und vom nehmen jeweils auf die Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom Bezug. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom sieht ua. folgende Regelung vor:

5Das beklagte Land meldete die Klägerin zunächst zur Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder(nachfolgend: VBL) an. Eine Beitragsabführung erfolgte jedoch nur mit Wirkung ab Oktober 1980. Für den Zeitraum vom bis zum kam der Klägerin dagegen keine Beitragszahlung zugute.

6Nach vergeblicher außergerichtlicher Aufforderung an das beklagte Land, ihr auch diese Zeiten bei der Altersversorgung gutzubringen, hat die Klägerin das vorliegende Verfahren eingeleitet. Sie hat die Ansicht vertreten, das beklagte Land sei aufgrund der vertraglichen Bezugnahme auf § 46 BAT und der dort enthaltenen Verweisung auf den ergänzenden „Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes“(hiernach: Versorgungs-TV) verpflichtet, ihr eine Versorgung zu verschaffen, als wären auch für den Zeitraum vom bis zum Beiträge abgeführt worden.

7Vor dem Arbeitsgericht hat die Klägerin im Hauptantrag beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, sie für die Zeit vom bis zum bei der VBL anzumelden und die entsprechenden Beiträge nachträglich abzuführen. Hilfsweise hat sie beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die ihr zustünden, wenn sie auch für die genannte Zeit bei der VBL versichert gewesen wäre.

Vor dem Landesarbeitsgericht hat die Klägerin ausweislich des Sitzungsprotokolls „den Hilfsantrag … als Hauptantrag“ gestellt und beantragt,

9Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

10Es hat die Ansicht vertreten, die Regelungen des Versorgungs-TV fänden keine Anwendung. § 46 BAT gewähre eine Versorgung lediglich unter den Voraussetzungen, die der Versorgungs-TV festlege. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht allen Vorschriften des BAT unterfalle, lägen die in § 1 Versorgungs-TV genannten Anwendungsvoraussetzungen nicht vor.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und entsprechend dem in der Berufungsinstanz nur noch gestellten Hilfsantrag entschieden. Mit seiner Revision verfolgt das beklagte Land das Ziel der Klageabweisung weiter. Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Revision.

Gründe

12Die Revision hat keinen Erfolg.

13I. Prozessuale Gründe stehen einer Sachentscheidung durch den Senat zugunsten der Klägerin nicht entgegen.

141. Gegen die Zulässigkeit des in die Revisionsinstanz gelangten Antrags bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

15a) Der Antrag bedarf der Auslegung. Folgt man seinem Wortlaut, handelte es sich um einen Leistungsantrag, mit dem dem beklagten Land eine Verpflichtung auferlegt würde und hinsichtlich derer aufgrund einer Verurteilung ein Vollstreckungstitel vorläge. In dieser Auslegung wäre der Antrag jedoch unzulässig. Er wäre nicht bestimmt genug iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

16Diese Regelung verlangt, dass die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthält. Damit wird zum einen der Streitgegenstand abgegrenzt, zum anderen wird eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Gemessen an diesen Zielen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis(§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt und das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt sowie schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es allein zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin diese besteht ( - Rn. 16, EzA ZPO 2002 § 253 Nr. 2).

17Eine danach hinreichende Genauigkeit weist der hier gestellte Antrag nicht auf. Ihm fehlt es an jedem Hinweis darauf, welche konkreten Verpflichtungen, hinsichtlich derer die Zwangsvollstreckung ggf. zu betreiben wäre, sich aus dem ausgeurteilten Verschaffungsanspruch ergäben. Dass die Klägerin einen derartig unzulässigen Klageantrag stellen wollte, kann nicht angenommen werden.

18b) Der damit auslegungsbedürftige Klageantrag ist als Feststellungsantrag dahingehend auszulegen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin Versorgungsleistungen zu verschaffen, die ihr zustünden, wenn sie auch für die Zeit vom bis zum bei der VBL versichert gewesen wäre.

19aa) Der Senat als Revisionsgericht ist berechtigt, prozessuale Willenserklärungen selbständig auszulegen. Maßgeblich sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Daher ist analog § 133 BGB nicht am buchstäblichen Sinne des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Die Prozesspartei darf nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden. Im Zweifel sind Prozesserklärungen so auszulegen, dass dasjenige gewollt ist, was aus der Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht. Zudem sind auch die schutzwürdigen Belange des Erklärungsadressaten zu berücksichtigen. Das verbietet es, eindeutigen Erklärungen nachträglich einen Sinn zu geben, der dem Interesse des Erklärenden am Besten dient( - Rn. 11 f. mwN, AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 66 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 121).

20bb) Danach ist eine Auslegung des Klageantrags als dem Leistungsantrag inhaltlich entsprechenden Feststellungsantrag geboten. Da sich das beklagte Land auf die maßgeblichen materiell-rechtlichen Fragen einlassen konnte, sind seine Interessen dadurch nicht verletzt. Diese Auslegung entspricht dem recht verstandenen Interesse der Klägerin, denn ein derartiger Feststellungsantrag ist zulässig:

21(1) Das Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO steht nicht entgegen. Feststellungsanträge müssen nicht so bestimmt sein wie Leistungsanträge(vgl.  - BAGE 70, 165). Da Feststellungsanträge nicht vollstreckbar sind, reicht es aus, wenn bei einer dem Antrag entsprechenden Verurteilung klar ist, was zwischen den Parteien nunmehr gelten soll, mag es auf dieser Grundlage auch weiterer Präzisierungen hinsichtlich konkreter Ansprüche bedürfen. Dementsprechend geht der Senat in ständiger Praxis davon aus, dass Anträge auf Verschaffung einer Versorgung entsprechend den für die VBL geltenden Regeln zulässig sind (vgl. - 3 AZR 191/06 - BAGE 125, 1).

22(2) Auch die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO liegen vor. Bei der Verpflichtung zur Verschaffung einer Versorgung nach bestimmten Regeln handelt es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis(vgl.  - Rn. 14), zumal hier der Versorgungsfall bereits eingetreten ist (vgl.  - zu A 2 der Gründe, BAGE 90, 377). Da das beklagte Land seine Verschaffungspflicht leugnet, steht der Klägerin auch ein Feststellungsinteresse zur Seite.

23Dem steht der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage nicht entgegen. Angesichts der erheblichen Schwierigkeiten, die mit einer Berechnung von Versorgungsansprüchen nach der Satzung der VBL verbunden sind, ist es angemessen und sinnvoll, durch eine Feststellungsklage den Grund des Anspruchs vorab klären zu lassen(vgl.  - zu I der Gründe, AP BGB § 611 Fleischbeschauer - Dienstverhältnis Nr. 20).

242. Über den in die Revisionsinstanz gelangten Anspruch ist auch noch nicht rechtskräftig entschieden.

25Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beschränkung des Klageantrags in der Berufungsinstanz im Übrigen als Rücknahme des Klageantrags oder als Beschränkung der Berufung anzusehen ist. Im letzten Fall hätte dies zur Folge, dass der erstinstanzliche klageabweisende Entscheidungsausspruch hinsichtlich der Verpflichtung des beklagten Landes, die Klägerin bei der VBL anzumelden und die entsprechenden Beiträge nachträglich abzuführen, rechtskräftig geworden wäre. Selbst wenn man dies annähme, stünde die Rechtskraft des arbeitsgerichtlichen Urteils einer Entscheidung über den noch geltend gemachten Anspruch zugunsten der Klägerin nicht entgegen. Ein derartiger Entscheidungsausspruch beträfe nämlich nicht denselben Streitgegenstand:

26Mit ihrem ursprünglichen Hauptantrag hat die Klägerin eine Verpflichtung des beklagten Landes geltend gemacht, sie bei der VBL anzumelden und durch Abführung der Beiträge nachzuversichern. Durch ein rechtskräftiges klageabweisendes Urteil stünde fest, dass eine solche Verpflichtung nicht besteht. Eine derartige Verpflichtung ist indes nicht mehr Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren. Vielmehr verlangt die Klägerin lediglich die Feststellung, das beklagte Land habe sie in irgendeiner Weise so zu stellen, als wären Beiträge abgeführt worden. Das ist ein zu unterscheidender Antrag. Damit ist weder die Klage als unzulässig abzuweisen noch der Senat gehalten, inhaltlich entsprechend der arbeitsgerichtlichen Entscheidung davon auszugehen, der geltend gemachte Verschaffungsanspruch bestehe nicht(vgl. zu den Wirkungen der Rechtskraft  - Rn. 8 f., AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 66 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 121).

27II. Die Klage ist begründet. Das beklagte Land hat der Klägerin die begehrte Versorgung zu verschaffen.

281. Sagt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Versorgung zu, hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen aus dem arbeitsvertraglichen Versorgungsverhältnis folgenden Anspruch, der sich auf die Gewährung der versprochenen Versorgung richtet(vgl.  - Rn. 24, BAGE 125, 1). Dieser Anspruch ist seiner Rechtsnatur nach ein Erfüllungsanspruch. Auch wenn die Durchführung - wie hier wegen der Durchführung über die VBL - nicht durch den Arbeitgeber selbst erfolgt, steht der Arbeitgeber für die von ihm zugesagten Leistungen ein (nunmehr § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG; vgl.  - Rn. 20, BAGE 123, 82). Das gilt insbesondere, wenn der Arbeitnehmer - wie im Streitfall aufgrund § 27 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 26 Abs. 1 VBL-Satzung - nach den Satzungsbestimmungen eines Versorgungsträgers nicht nachversichert werden kann (vgl.  -).

292. Im vorliegenden Fall hatte das beklagte Land der Klägerin in diesem Sinne eine Versorgung bei der VBL zugesagt und hat demnach dafür einzustehen. Das ergibt die Auslegung der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien.

30Unerheblich ist - insoweit könnten insbesondere hinsichtlich des Vertrages vom zumindest Zweifel bestehen -, ob es sich bei den Vereinbarungen der Parteien um typische Willenserklärungen handelt, deren Auslegung der vollen revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt, oder um nichttypische, individuelle Willenserklärungen, deren Auslegung vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat( - zu I 1 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Nr. 42 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 7). Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts hält selbst einer vollständigen revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.

31Die Formulierung in den maßgeblichen Vereinbarungen der Parteien verweist einerseits nur auf einzelne Bestimmungen des BAT, insoweit aber auch auf die diese Bestimmungen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge. Zu den arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Regeln gehört auch § 46 BAT, der - als ausfüllungsbedürftiges „Blankett“(vgl.  - zu II 1 c der Gründe, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 16) - auf den Versorgungs-TV als ergänzenden Tarifvertrag verweist (dazu  - Rn. 19, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 67 = EzA BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 18). Damit sind die die Zusatzversorgung betreffenden Regelungen arbeitsvertraglich zwischen den Parteien in Bezug genommen worden.

32Dieser Bezug kann nicht lediglich - ähnlich einer gesetzlichen „Rechtsgrundverweisung“ - dahingehend verstanden werden, dass nur insoweit als auch die Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesen Bestimmungen gegeben sind, eine Versorgungszusage erteilt werden sollte. Es kommt also nicht darauf an, dass die Klägerin als Lektorin nach § 3 Buchst. g BAT nicht dem persönlichen Geltungsbereich des BAT und damit nach § 1 Versorgungs-TV auch nicht dem des Versorgungs-TV unterfällt. Diese Regelungen sind denjenigen, die mit dem BAT umgehen, bekannt. Es spricht nichts gegen eine entsprechende Kenntnis der Verwaltung der Universität, für die die Klägerin tätig war. Wenn die Vertragsparteien unter diesen Umständen einige, aber nicht alle Regelungen des BAT ausdrücklich im Arbeitsvertrag in Bezug genommen haben, hat dies nur Sinn, wenn von dem Erfordernis, dass der Arbeitnehmer nicht dem persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages unterfällt, gerade abgesehen werden sollte(ähnlich bereits  - Rn. 20, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 67 = EzA BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 18).

33Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Vierten Senats des - 4 AZR 156/92 - AP BAT § 23a Nr. 27). Der Vierte Senat hatte die Rechtsfolgen zu beurteilen, die sich daraus ergaben, dass der BAT umfassend in Bezug genommen wurde. In einem derartigen Fall hat der Vierte Senat auch die tarifvertraglichen Ausnahmen vom BAT - dort die Regelung, wonach für Dozenten die Eingruppierungsvorschriften des BAT nicht galten - für anwendbar gehalten. Hier haben die Parteien jedoch gerade nicht umfassend den BAT in Bezug genommen, insbesondere nicht seinen § 3 Buchst. g.

34Auch der Auslegungsgrundsatz, wonach ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich nur die Leistungen gewähren will, zu denen er rechtlich verpflichtet ist(vgl.  - zu II 2 c der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Deutsche Bahn Nr. 19), führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Für Lektoren bestehen gerade keine tariflichen Regelungen, deren bloße Umsetzung dem öffentlichen Arbeitgeber zu unterstellen ist. Vielmehr muss der öffentliche Arbeitgeber im Einzelfall entscheiden, welche Arbeitsbedingungen er Lektoren anbietet. Dabei kann er sich - wie im vorliegenden Fall - dafür entscheiden, bestimmte Regelungen des BAT und der diesen ergänzenden Bestimmungen auch Lektoren anzubieten, obwohl diese nicht unter den persönlichen Geltungsbereich der Tarifverträge fallen. Tut er dies und kommt es zum Vertragsschluss, handelt es sich von vornherein nicht um Normvollzug (vgl.  - Rn. 31, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 41).

Aus demselben Grunde kann die Regelung auch nicht als Gleichstellungsabrede, wonach die Klägerin lediglich so gestellt werden sollte, als wäre sie tarifgebunden, ausgelegt werden (vgl. dazu für Verträge, die wie hier vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom , BGBl. I S. 3138, am geschlossen wurden:  - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 69). Da die Klägerin als Lektorin vom Geltungsbereich der maßgeblichen Tarifverträge ausgenommen war, konnte die Vereinbarung einer tariflichen Regelung gerade nicht ihrer Gleichstellung mit Tarifgebundenen dienen (vgl.  - Rn. 30, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 41).

Fundstelle(n):
DB 2011 S. 248 Nr. 4
PAAAD-47674