BMF - IV D 3 -S 7279/10/10002 BStBl 2010 I S. 626

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG); Vordruckmuster USt 1 TS – Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland (§ 13b Abs. 7 Satz 4 UStG) –

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Ist es für den Leistungsempfänger nach den Umständen des Einzelfalls ungewiss, ob der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung im Inland ansässig ist (z. B. weil die Ansässigkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht unklar ist oder die Angaben des leistenden Unternehmers zu Zweifeln Anlass geben), schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nur dann nicht, wenn ihm der leistende Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts nachweist, dass er kein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des § 13b Abs. 7 Satz 1 UStG ist (§ 13b Abs. 7 Satz 4 UStG). Die Bescheinigung hat der leistende Unternehmer bei dem für ihn zuständigen Finanzamt zu beantragen. Soweit erforderlich, hat er hierbei in geeigneter Weise darzulegen, dass er im Inland ansässig ist. Für die Bescheinigung nach § 13b Abs. 7 Satz 4 UStG wird das Vordruckmuster


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USt 1 TS
– Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland
(§ 13b Abs. 7 Satz 4 UStG) –

eingeführt (Anlage). Es ersetzt das mit (BStBl 2005 I S. 629) eingeführte Vordruckmuster USt 1 TS – Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland (§ 13b Abs. 4 Satz 3 UStG).

(2) Durch Artikel 7 Nr. 7 i. V. m. Artikel 39 Abs. 9 des Jahressteuergesetzes 2009 – JStG 2009 – vom (BGBl. 2008 I S. 2794, BStBl 2009 I S. 74) und Artikel 6 Nr. 3 i. V. m. Artikel 12 Abs. 4 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom (BGBl. 2010 I S. 386, BStBl 2010 I S. 334) wurde mit Wirkung vom bzw. die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) erweitert und an unionsrechtliche Vorgaben angepasst. Danach gilt der Unternehmer, der im Inland eine Betriebsstätte hat und einen Umsatz nach § 13b Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 5 UStG ausführt, nach § 13b Abs. 7 Satz 2 UStG hinsichtlich dieses Umsatzes als im Ausland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig, wenn der Umsatz nicht von der Betriebsstätte ausgeführt wird. Dementsprechend schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für sonstige Leistungen im Sinne von § 13b Abs. 1 UStG, für Werklieferungen und sonstige Leistungen im Sinne von § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG und für Lieferungen im Sinne von § 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG in den Fällen des Vorhandenseins einer Betriebsstätte im Inland im umsatzsteuerlichen Sinne (vgl. Rz. 4 des , BStBl 2009 I S. 1005) nur dann nicht, wenn der Umsatz von dieser Betriebsstätte ausgeführt wird.

(3) Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf ein Jahr zu beschränken. Ist nicht auszuschließen, dass der leistende Unternehmer nur für eine kürzere Dauer als ein Jahr im Inland ansässig bleibt, hat das Finanzamt die Gültigkeit der Bescheinigung entsprechend zu befristen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Anlage


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Finanzamt
 
Auskunft erteilt
Zimmer
 
Steuernummer/Geschäftszeichen
 
Telefon
Durchwahl
 
(Bitte bei allen Rückfragen angeben)
 
 
 


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Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland
nach § 13b Abs. 7 Satz 4 Umsatzsteuergesetz (UStG)
 
Hiermit wird zur Vorlage bei dem Leistungsempfänger
……………………………………………………………………………………………………………………
(Name und Vorname bzw. Firma)
……………………………………………………………………………………………………………………
(Anschrift)
bescheinigt, dass der leistende Unternehmer
……………………………………………………………………………………………………………………
(Name und Vorname bzw. Firma)
……………………………………………………………………………………………………………………
(Art der Tätigkeit bzw. Gewerbezweig)
zur Zeit in ………………………………………………………………………………………………
(Anschrift, Sitz)
 
und damit im Inland ansässig ist.
 
Für sonstige Leistungen im Sinne von § 13b Abs. 1 UStG, für Werklieferungen und sonstige Leistungen
im Sinne von § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG und für Lieferungen im Sinne von § 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG wird
deshalb die Steuer nicht vom Leistungsempfänger geschuldet (§ 13b Abs. 5 Satz 1 und 3 UStG).
zur Zeit in ………………………………………………………………………………………………
(Anschrift, Betriebsstätte)
 
eine Betriebstätte im umsatzsteuerlichen Sinne unterhält.
 
Für sonstige Leistungen im Sinne von § 13b Abs. 1 UStG, für Werklieferungen und sonstige Leistungen
im Sinne von § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG und für Lieferungen im Sinne von § 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG wird
die Steuer nicht vom Leistungsempfänger geschuldet (§ 13b Abs. 5 Satz 1 und 3 UStG), wenn der
Umsatz von dieser Betriebsstätte ausgeführt wird.
 
Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit mit Ablauf des: ………………………………………………
(Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf einen Zeitraum von längstens einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu beschränken.)


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…………………………………………
………………………………………………………
(Datum)
(Unterschrift)
(Dienststempel)
 

BMF v. - IV D 3 -S 7279/10/10002


Fundstelle(n):
BStBl 2010 I Seite 626
BB 2010 S. 1886 Nr. 32
DB 2010 S. 1616 Nr. 30
DStR 2010 S. 1525 Nr. 30
DStZ 2010 S. 616 Nr. 17
UR 2010 S. 753 Nr. 19
UStB 2010 S. 299 Nr. 10
UVR 2010 S. 262 Nr. 9
WPg 2010 S. 844 Nr. 16
YAAAD-47483