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Aktuelle Entwicklungen rund um die Umsatzsteuer
1. Unternehmerische Tätigkeiten von Hochschulen
Dreh- und Angelpunkt des Umsatzsteuerrechts ist der Unternehmerbegriff. Unternehmer ist gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.
Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind gem. § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig (§ 2 Abs. 3 Satz 1 UStG).
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen sind gem. § 4 Abs. 1 KStG alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Personen wirtschaftlich herausheben. Die Gewinnerzielungsabsicht und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.
Der NWB QAAAD-45066, Kurzinfo StuB 2010 S. 558, in dieser Ausgabe) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem eine nordrhein-westfälische Hochschule in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verschiedene nach Auffassung des FA steuerpflicht...