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Auch bei Selbständigen mit doppelter Haushaltsführung nur angemessene Wohnungskosten als Betriebsausgaben abziehbar
(1) Jedenfalls soweit nach § 52 Abs. 12 Satz 4 EStG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2003 vom (BGBl I S. 2645, BStBl I S. 710) für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung die Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG angeordnet wird, ist der Betriebsausgabenabzug auf die berufsbedingten notwendigen Mehraufwendungen beschränkt. (2) Bei Bestehen einer doppelten Haushaltsführung darf ein Bezieher von Gewinneinkünften für die Wohnung am Beschäftigungsort wie auch ein Arbeitnehmer nur die Kosten abziehen, die sich für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 m² bei einem ortsüblichen Mietzins je Quadratmeter für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung ergeben (Anschluss an Urteil des VI. Senats des , Kurzinfo StuB 2007 S. 674; Bezug: § 4 Abs. 4, Abs. 5 Sat...