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Umsatzsteuer | Tauschähnlicher Umsatz bei Leistungserbringung einer Gesellschaft für ihre Gesellschafter gegen Kostenübernahme und Personalgestellung
(1) § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt für den Leistungsaustausch einen unmittelbaren, nicht aber einen inneren (synallagmatischen) Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt voraus. Dies gilt auch für Tausch und tauschähnliche Umsätze (§ 3 Abs. 12 UStG).
(2) Ein tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe liegt auch dann vor, wenn
eine Gesellschaft auf schuldrechtlicher Grundlage an ihre beiden Gesellschafter Leistungen gegen Entgelt erbringt und
ihr die beiden Gesellschafter für diese Leistungen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage Personal zur Verfügung stellen.
(3) Um eine Beistellung anstelle eines tauschähnlichen Umsatzes handelt es sich nur, wenn das vom jeweiligen Gesellschafter überlassene Personal nur für Zwecke der Leistungserbringung an den jeweiligen Gesellschafter verwendet wird.
Der Un...