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Umsatzsteuer | Vergnügungsteuer als Teil der Bemessungsgrundlage von Spielautomatenumsätzen
Bei Umsätzen mit Spielautomaten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit ist die Vergnügungsteuer nicht aus der Bemessungsgrundlage herauszurechnen.
Der klagende Aufsteller von Geldspielautomaten hätte unter Berufung auf Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG die Behandlung der Geldspielautomatenumsätze als steuerfrei erreichen können. Dann wäre aber auch der den Geldspielautomaten zuzurechnende Vorsteuerabzug entfallen. Nach nationalem Recht wäre der Abzug der Vergnügungsteuer von der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer nach § 10 Abs. 1 UStG nur dann möglich gewesen, wenn die Vergnügungsteuer die abstrakten Wesensmerkmale einer Umsatzsteuer erfüllen würde. Das ist aber nach übereinstimmender Rechtsprechung von BVerfG, EuGH und BFH nicht der Fall (vgl. dazu auch Schmittmann, StuB 2010 S. 551, in dieser Ausgabe).